Soll ein Gebäude, Raum oder eine Freifläche, das, der oder die nicht als Versammlungsraum genehmigt ist, nur vorübergehend für die Durchführung einer Veranstaltung genutzt werden, so bedarf dies der Genehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde. Diese prüft ab, ob der Brandschutz sowie die Sicherheit der Besucher*innen und Mitwirkenden gewährleistet sind.

 

Eine temporäre Nutzungsänderung von Räumen zu Versammlungsräumen kann pro Veranstaltungsort drei Mal im Jahr bis zu jeweils vier Tage in Anspruch genommen werden.

 

Der Antrag auf vorübergehende Nutzungsänderung kann von dem Veranstalter/ der Veranstalterin gestellt werden, es bedarf zunächst keines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers/ keiner bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin. Die Antragstellung hat digital zu erfolgen.

  • Vollmacht der Entwurfsverfasserin/ des Entwurfsverfassers
  • Bauantrag gem. § 63 NBauO    
  • Lageplan M 1: 500 bzw. M 1: 1.000 mit Darstellung der Zufahrten, Parkplätze, Sanitäranlagen, Aufstellflächen für die Feuerwehr/ Sanitäter,
  • Grundrisszeichnungen der betroffenen Räumlichkeiten (M 1: 100) mit Darstellung der Rettungswege und Notausgänge, der für die Veranstaltung vorgesehenen Flächen bzw. Geschosse, Bühnen, Szeneflächen, Tribünen, Ausstellerständen

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen.


Das Bauamt des Landkreises Aurich nimmt Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde wahr. Ausgenommen hiervon sind die Städte Aurich und Norden, welche diese Aufgaben innerhalb ihres Gebietes selber wahrnehmen.


Telefonisch erreichen Sie uns wie folgt:

  • 04941/16-6002
  • 04941/16-6006
  • 04941/16-6008
  • 04941/16-6009
  • 04941/16-6017
  • 04941/16-6081

Veranstaltung, § 47 NVStättVO, einmalige Veranstaltung, Versammlungsstätte, Nutzung, Durchführung einer Veranstaltung