Die Umwandlung von Grünland in Ackerland in festgesetzten und künftigen Wasserschutzgebieten unterliegt der Genehmigungspflicht durch die untere Wasserbehörde. Von der unteren Wasserbehörde wird geprüft, ob der Grünlandumbruch erfolgen darf und welche Auflagen zum Schutze des Grundwassers erforderlich sind. Die Auflagen regeln die Folgenutzung hinsichtlich der Fruchtfolge und dem Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln.