Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie gewerbsmäßig Waren ohne vorherige Bestellung (Termin) feilbieten und außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung (§ 4 Abs. 3 GewO) oder ohne eine solche zu besitzen tätig werden. Gleiches gilt, wenn Sie Bestellungen für Waren aufsuchen (vertreiben) oder Waren ankaufen, Leistungen anbieten oder Bestellungen auf Leistungen aufsuchen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben.

 

Für diese Ausübung wird eine Reisegewerbekarte benötigt. Diese ist bei der Ausübung der Tätigkeit mit sich zu führen und den Beauftragten der örtlich zuständigen Stelle auf Verlangen vorzuzeigen. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, nachdem die Reisegewerbekarte erteilt wurde.

Die Erteilung der Reisegewerbekarte setzt eine Zuverlässigkeit des Antragstellers im gewerberechtlichen Sinn voraus.


  • Führungszeugnis der Belegart O (Beantragung bei der Meldebehörde oder online)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Beantragung bei der Meldebehörde oder online)
  • Auskunft aus dem Vollstreckungsportal
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Ggfls. Gesellschaftsvertrag der juristischen Person
  • Ggfls. Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet (nur für juristische Personen)
  • Ggfls. Übersetzung Handelsregisterauszug (nur für ausländische juristische Personen  

Reisegewerbe