Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben will, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele beschäftigt, benötigt einerseits eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) sowie andererseits seit dem 01.07.2012 eine glückspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV).

 

Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, nachdem eine Erlaubnis erteilt wurde. Die Erlaubnis ist kostenpflichtig. Denken Sie daran, gegebenenfalls einen Bauantrag zu stellen!

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Ein Führungszeugnis (online oder beim zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen)
  • Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (online oder beim zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen)
  • Ein Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister (nur, wenn der Antragsteller eine juristische Person oder ein eingetragener Kaufmann ist)
  • Eine Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt
  • Eine steuerliche Unbedenklichkeitserklärung von der zuständigen Gemeinde- oder Stadtkasse
  • Ein Miet-, Pacht- oder Nutzungsnachweis bzw. Eigentumsnachweis
  • Eine maßstabsgerechte Grundrisszeichnung. Diese muss alle zum Betrieb gehörenden Räume enthalten
  • Ein maßstabsgerechter Lageplan, aus dem die Lage des Betriebsgrundstückes zu den Nachbargrundstücken ersichtlich ist (Lagepläne können beim Katasteramt beantragt werden)

Spielhalle, Glückspiel, Spielothek