Wallhecken sind mit Bäumen und Sträuchern bewachsene Wälle. Diese bieten einen wertvollen Lebensraum für viele Artengruppen und haben deshalb eine hohe ökologische Bedeutung. Wallhecken sind nach § 22 Abs. 3 NAGBNatSchG in Verbindung mit § 29 BNatSchG geschützte Landschaftsbestandteile. Diese dürfen ohne Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde nicht beseitigt werden. Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind verboten.

Erlaubt sind naturverträgliche Pflegemaßnahmen der Eigentümer oder der sonstigen Nutzungsberechtigten. Die bisher übliche Nutzung der Bäume und Sträucher ist ebenfalls zulässig, sofern deren Nachwachsen nicht behindert wird. In besonderen Fällen können auch Ausnahmen von dem Verbot, Wallhecken zu beseitigen oder das Wachstum der Bäume und Sträucher zu beeinträchtigen, von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen werden.

 

Wallhecken-Förderprogramm Ostfriesland

Bewirtschafter von Wallhecken in den Landkreisen Aurich, Leer und Wittmund können für Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen an mindestens 200 m Wallhecke vom Land Niedersachsen eine Förderung von 12,50 EUR für den laufenden Meter bekommen. Die Ostfriesische Landschaft als Projektträgerin berät die Bewirtschafter beim Antragsverfahren und wickelt das Verfahren ab.

 

Weitere Informationen können Sie unter folgenden Links einsehen: