Dienstleistung
Ablieferungsfrist für Überschüsse aus der Pfandverwertung im Pfandleihgewerbe: Verlängerung
Im Pfandleihgewerbe dürfen Pfandleiherinnen und Pfandleiher einen Pfand u.a. nur annehmen, wenn sie mit der Verpfänderin oder dem Verpfänder vereinbart haben, dass sie berechtigt sind, zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses der der Pfandleiherin oder dem Pfandleiher nicht als Befriedigung gebührt und nicht an die Verpfänderin oder den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Stelle abzuführen.
Wurde eine solche Vereinbarung abgeschlossen und der danach zu bestimmende Zeitpunkt erreicht, müssen Überschüsse spätestens nach einem Monat an die zuständige Stelle abgeführt werden, damit dieser Teil des Erlöses verfällt. Auf Antrag bei der zuständigen Stelle kann diese Frist aus wichtigem Grund verlängert werden.
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr
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und nach Vereinbarung
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Häufig gestellte Fragen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ggf. Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Pfandleiherlaubnis
- ggf. Unterlagen, die den wichtigen Grund dokumentieren
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
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Ablieferungsfrist für Überschüsse aus der Pfandverwertung im Pfandleihgewerbe: Verlängerung
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
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