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Online Terminvergabe
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Zustimmungserklärung zur Ausstellung von Reisepässen/ Personalausweisen für minderjährige Kinder

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Deutsche Staatsbürger, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen, wenn die Ausweispflicht nicht durch den Besitz eines gültigen Reisepasses erfüllt werden kann und sie der allgemeinen Meldepflicht in Deutschland unterliegen. Sie haben den Personalausweis auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien berechtigten Behörde (z. B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsstelle) vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.

Es besteht keine Pflicht, den Ausweis ständig mit sich zu führen.

Der Personalausweis ist mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen und Funktionalitäten ausgestattet, die insbesondere im Internet zahlreiche Einsatzmöglichkeiten bieten. Die (freiwilligen) Zusatzfunktionen dienen der eigenen Sicherheit. Diese können auf Antrag aktiviert bzw. deaktiviert werden.

Funktionen

  • elektronischer Identitätsnachweis (eID-Funktion)
  • z.B. für die Identifizierung im Internet oder als Altersnachweis an Zigarettenautomaten
  • elektronische Signatur
  • ist der normalen Unterschrift gleichgestellt und ermöglicht die digitale Unterzeichnung digitaler Dokumente, z.B. im Rahmen von Verwaltungsverfahren
  • zwei digitale Fingerabdrücke
  • Nur die vom Staat dazu berechtigten Stellen haben Zugriff auf diesen biometrischen Bereich, z.B. die Beamten an Grenzkontrollen. Im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises kann auf die biometrischen Daten nicht zugegriffen werden

Folgende Daten sind auf dem Ausweis sichtbar und im Chip gespeichert:

  • Familienname
  • Geburtsname
  • Vornamen
  • Doktorgrad
  • Tag und Ort der Geburt
  • Lichtbild (kann vom Chip durch Behörden abgerufen werden)
  • Anschrift
  • Staatsangehörigkeit
  • Ordensname
  • Künstlername

Seit dem 1. November 2010 löst der Personalausweis im Scheckkartenformat den bisherigen Personalausweis ab. Der bisherige ist bis zum Ablauf seiner individuell bestimmten Gültigkeit verwendbar.

 

Kinderreisepass/ Kinderpersonalausweis

Seit dem 01.01.2024 wird kein Kinderreisepass mehr ausgestellt. Deshalb kann für Kinder und Säuglinge nun auch ein Reisepass und/oder Personalausweis beantragt werden. Alle in der Vergangenheit ausgestellten Kinderreisepässe behalten jedoch bis zum Ende der individuellen Laufzeit ihre Gültigkeit. 

Häufig gestellte Fragen

Die Ausstellung eines Personalausweises muss beantragt werden.

Der Personalausweis gilt je nach Alter des Antragstellers/der Antragstellerin zwischen 6 und 10 Jahren. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen ist nicht möglich.


  • aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
  • der jetzige (Kinder-)Personalausweis, gültige (Kinder-)Reisepass
  • Geburtsurkunde

Wichtiger Hinweis:

Ab dem 01.01.2021 erhöht sich die Gebühr für den Personalausweis auf 37,00€. Dieses gilt für antragsstellende Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben. Für Personen, die zum Zeitpunkt der Beantragung unter 24 Jahre alt sind, bleibt die ermäßigte Personalausweisgebühr von 22,80€.

 

Die bisherigen Gebühren von 6,00€ für die nachträgliche Aktivierung der eID-Funktion sowie die Neusetzung der persönlichen Geheimnummer (PIN) entfallen dafür im Gegenzug.

 

 

Antragsteller ab 24 Jahren

Gebühr: EUR 28,80

 

Antragsteller unter 24 Jahre und bei erstmaliger Ausstellung für Kinder und Jugendliche

Gebühr: EUR 22,80

 

Aufschlag bei Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland

Gebühr: EUR 30,00

 

Aufschlag bei Ausstellung außerhalb der Dienstzeit/bei nicht zuständiger Stelle

Gebühr: EUR 13,00

 

Änderung der PIN bei der zuständigen Stelle

Gebühr: EUR 6,00

 

Nachträgliches Aktivieren oder Entsperren der Online-Ausweisfunktion nach Wiederauffinden des Personalausweises

Gebühr: EUR 6,00

 

Erstmaliges Aktivieren der Online-Ausweisfunktion für Personen, die ihren Ausweis vor Vollendung des 16. Lebensjahres erhalten haben

Gebühr: gebührenfrei

 

Erstmaliges Setzen der persönlichen, sechsstelligen PIN bei der Ausgabe oder nach Vollendung des 16.Lebensjahres

Gebühr: gebührenfrei

 

Sperren der Online-Ausweisfunktion

Gebühr: gebührenfrei

Antragsteller ab einschließlich 24 Jahre

Geltungsdauer: 10 Jahre

 

Antragsteller unter 24 Jahre

Geltungsdauer: 6 Jahre

 


Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG)


In begründeten Ausnahmefällen ist die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises möglich.

Besitzer eines alten Personalausweises können jederzeit einen neuen Personalausweis beantragen, auch wenn der bisherige Personalausweis noch gültig ist.

Fingerabdrücke werden nur aufgenommen, wenn der Antragsteller dies zur eigenen Sicherheit wünscht.

Der Personalausweis wird standardmäßig aktiviert ausgegeben. Ein nachträgliches Deaktivieren kann nur vom Inhaber über eine Hotline gesperrt werden. Die telefonische Sperrhotline ist an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr unter der aus dem deutschen Fest- oder Mobilfunknetz gebührenfreien Rufnummer 116 116 erreichbar. Aus dem Ausland wählen Sie bitte +49 116 116 oder +49 30 40 50 40 50 (gebührenpflichtig). Bitte beachten Sie, dass einige Länder eine andere Landesvorwahl für Deutschland nutzen. Bitte halten Sie für den Anruf Ihr Sperrkennwort bereit, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde. Die Online-Ausweisfunktion wird umgehend gesperrt. Solange die Online-Ausweisfunktion gesperrt ist, kann sie nicht verwendet werden.

Die zuständige Stelle sperrt den elektronischen Identitätsnachweis lediglich bei Verlust, Tod oder Ungültigkeit.


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