Wichtigste Merkmale

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Antrag auf Mietzuschuss

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Antrag auf Lastenzuschuss

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Anlage zum Antrag auf Wohngeld - Verdienstbescheinigung

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Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen - Anlage zum Antrag auf Wohngeld

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Angaben des Vermieters zum Wohnraum - Anlage zum Antrag auf Wohngeld

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Wohngeld ist ein sozialstaatlicher Zuschuss. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Mietzuschuss (bei angemietetem Wohnraum) und Lastenzuschuss (Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von Eigentumswohnungen und Eigenheimen).

Zudem wird Wohngeld nur für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Es dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.

Ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht - und gegebenenfalls in welcher Höhe -  hängt von folgenden Faktoren ab:

  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltmitglieder,
  • der Höhe des Gesamteinkommens,
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.

Das Wohngeld wird in jedem Einzelfall auf die individuelle Situation der Haushalte zugeschnitten. So kann sich das Wohngeld auf Antrag erhöhen, wenn zum Beispiel die Kinderzahl steigt oder wenn sich das Einkommen verringert. Andererseits mindert sich das Wohngeld, wenn zum Beispiel Haushaltsmitglieder aus der Wohnung ausziehen oder sich das Gesamteinkommen erhöht.

Das Wohngeld wird nur auf Antrag von der zuständigen Stelle bewilligt. Schicken Sie den ausgefüllten Antrag (siehe rechts oben) an den Fachdienst Soziale Dienste, Senioren und Integration!

 

Wichtiger Hinweis: Ab dem 01.01.2023 haben mehr Menschen Anspruch auf Wohngeld. Gleichzeitig wird der Wohngeldsatz erhöht. Außerdem wird zukünftig im Wohngeld eine Heizkostenkomponente berücksichtigt.

 

Häufig gestellte Fragen

In der Regel wird das Wohngeld für 12 Monate bewilligt.

Der Bewilligungszeitraum wird entsprechend verkürzt, wenn zu erwarten ist, dass sich die für die Leistung von Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten verändern.

Ein Weiterleistungsantrag ist frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes möglich. Der Bewilligungszeitraum kann dem aktuellen Bescheid entnommen werden.

Mit dem Wohngeldrechner könnne Sie bereits vorab prüfen, ob Sie eventuell Wohngeld erhalten können. Der genau Anspruch wird dann nach der Antragstellung durch das Sozialamt der Stadt Vechta ermittelt.

 

Hier gelangen Sie zum Wohngeldrechner


Für die Bearbeitung von Wohngeldanträgen von Personen, die ihren Wohnsitz in der Stadt Vechta haben, ist der Fachdienst Soziale Dienste, Senioren und Integration zuständig. 

Bitte leiten Sie die ausgefüllten Anträge entsprechend an die folgenden Personen weiter: 

 

Sina Springmeier (Buchstabe A und B)

sina.springmeier@vechta.de

04441 886 5011

 

Luisa Kaiser (Buchstabe C bis M)

luisa.kaiser@vechta.de

04441 886 5008

 

Thomas Neumann (Buchstabe N bis Z)

thomas.neumann@vechta.de

04441 886 5009 

 


  • Sie sind Mieterin oder Mieter
    • Leistung von Wohngeld als Mietzuschuss
  • Sie sind Inhaberin oder Inhaber von selbst genutztem Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung)
    • Leistung von Wohngeld als Lastenzuschuss

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweise zum Einkommen
  • Nachweis zur Miete oder Belastung

Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.


Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) und Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII), wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit stellt ausführliche Informationen zur Verfügung.


"Wohngeld - ein Zuschuss zur Miete oder zur Belastung" auf den Seiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)
Wohngeldtabellen auf den Seiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)
Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II)
Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII)


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