Dienstleistung
Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG)
Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen zu bestätigen.
Einrichtung
Bürgerbüro
Adresse
Kirchstraße 3
49456 Bakum
Kirchstraße 3
49456 Bakum
Fax
04446 89 95
04446 89 95
Telefon
04446 89 11
04446 89 11
E-Mail
Website
Häufig gestellte Fragen
Rechtsgrundlage
Bundesmeldegesetz (BMG)
Schlagwörter
Wohnungsgeber, Vermieter, § 19, BMG
Rechtsgrundlage
Bundesmeldegesetz (BMG)
Schlagwörter
Wohnungsgeber, Vermieter, § 19, BMG