Allgemeine Informationen

Das Arbeitslosengeld II dient der Grundsicherung, also der Sicherstellung Ihres Lebensunterhalts. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende unterstützt Sie mit

  • Leistungen, die Ihnen zu einem Arbeitsplatz verhelfen sollen,
  • Hilfe bei der Ausbildungsplatzsuche und
  • Leistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts.

Die Grundsicherungsleistungen werden jeden Monat im Voraus auf Ihr Konto überwiesen.

Dass sie hilfebedürftig sind, überprüft das Jobcenter in regelmäßigen Abständen. Das Jobcenter bewilligt die Leistungen daher normalerweise für 12 Monate. Manchmal bewilligt das Jobcenter Arbeitslosengeld II für nur 6 Monate, zum Beispiel, wenn Ihr Einkommen jeden Monat unterschiedlich hoch ist.

Pauschalierter Betrag

Sie erhalten einen pauschalierten Betrag zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes. Er deckt Ihre Bedürfnisse ab, wie beispielsweise Ernährung, Kleidung und Körperpflege und wird jährlich angepasst. Für 2022 gelten folgende Regelbeträge: 

  • Alleinstehende, Alleinerziehende, Volljährige mit minderjährigen Partnern: EUR 449,00
  • Volljährige Partner: EUR 404,00
  • Übrige volljährige Personen von 18 bis 24 Jahren und Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers aus dem elterlichen Haushalt ausziehen (18 bis 24 Jahre): EUR 360,00
  • Kinder von 14 bis 17 Jahren: EUR 376,00
  • Kinder von 6 bis 13 Jahren: EUR 311,00
  • Kinder von 0 bis 5 Jahren: EUR 285,00

Mehrbedarfe

Wenn Sie aufgrund bestimmter Umstände mehr Geld benötigen, können Sie auch dafür Leistungen erhalten. Leistungen für sogenannte Mehrbedarfe erhalten beispielsweise werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen oder Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung benötigen.

Darüber hinaus können Sie folgende Leistungen erhalten:

  • Leistungen für Ihre Unterkunft und Heizung, soweit diese Kosten angemessen sind. Welche Kosten angemessen sind, hängt von dem Ort ab, in dem Sie wohnen.
  • Sonderfall: Wenn Sie unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet sind und bei Ihren Eltern oder einem Elternteil ausziehen wollen, können Sie diese Leistungen nur bekommen, wenn Sie eine sogenannte Zusicherung des Jobcenters haben. Die Zusicherung müssen Sie bei Ihrem Jobcenter beantragen. Geben Sie in ihr die Gründe für Ihren Umzug an. Sie erhalten die Zusicherung, wenn
  • schwerwiegende soziale Gründe für einen Umzug aus der Wohnung Ihrer Eltern sprechen und Sie sie nachweisen können,
  • der Umzug in die neue Wohnung wichtig ist, um eine neue Arbeit aufzunehmen, oder
  • ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
  • Wenn Sie ohne die Zusicherung des Jobcenters umziehen, werden die Kosten für die Wohnung und die Heizung nicht vom Jobcenter übernommen. Auch Geld für die Erstausstattung Ihrer Wohnung wird dann nicht gezahlt.
  • Wenn Sie (nach erfolgter Zusicherung) in eine neue Wohnung umziehen oder eine neue Arbeit annehmen und dafür umziehen müssen, zahlt das Jobcenter Ihnen die notwendigen Umzugskosten und gewährt, wenn nötig, die Mietkaution als Darlehen.
  • In Notfällen, in denen Ihr Lebensunterhalt gefährdet ist, können Sie auf gesonderten Antrag ein Darlehen in Form von Geld- oder Sachleistungen bekommen. Das kann zum Beispiel sein, wenn Ihnen etwas gestohlen wurde oder etwas kaputtgegangen ist. Im Regelsatz ist aber bereits ein Betrag zum Sparen enthalten. Das heißt, Sie müssen Anschaffungen normalerweise von dem aus dem Regelsatz angesparten Geld bezahlen.
  • Sie können auch in bestimmten Situationen eine einmalige Unterstützung auf gesonderten Antrag erhalten. Beispiele dafür sind eine Erstausstattung der Wohnung oder eine Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt.
  • Beiträge zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung.
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, wie beispielsweise für
  • Schulausflüge,
  • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung oder
  • Ausstattung mit Schulbedarf.
  • Leistungen für außerschulische Lernförderung (Nachhilfe) müssen Sie gesondert beantragen.

Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen

Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Personen, mit denen Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, berücksichtigt.

Zum Einkommen gehören:

  • Einnahmen aus einer Arbeit (auch von Selbständigen),
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Elterngeld oder Krankengeld,
  • Kapital- und Zinserträge sowie Einnahmen aus Aktienbesitz,
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft,
  • Unterhaltsleistungen und Kindergeld,
  • Renten,
  • einmalige Einnahmen, beispielsweise Steuererstattungen oder Erbschaften, und
  • Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.

Hiervon werden abgezogen:

  • Steuern, die auf das Einkommen entfallen (beispielsweise Lohnsteuer und Einkommensteuer).
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (beispielsweise Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung) und
  • Werbungskosten, also Kosten, die die Ausübung Ihres Berufs verursacht,
  • gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (beispielsweise Kfz-Haftpflicht),
  • eine Pauschale von EUR 30,00 pro Monat für private Versicherungen, beispielsweise eine Hausratversicherung und
  • Beiträge für eine Riester-Rente.

Für das Erwerbseinkommen wird Ihnen außerdem ein Freibetrag (ein Betrag, der nicht angerechnet wird) gewährt. Der Freibetrag ist von der Höhe Ihres erzielten Bruttoeinkommens abhängig.

Ihr Vermögen wird bei der Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II berücksichtigt, wenn es verwertbar ist und einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt direkt verwendet werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die Sie nicht frei verfügen können oder dürfen, beispielsweise, weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist.

Zum Vermögen zählen beispielsweise: 

  • Bargeld,
  • Guthaben auf Anlage-Konten, Sparguthaben, Bausparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere,
  • Kapitallebensversicherung und
  • Haus- und Grundeigentum und Eigentumswohnungen von unangemessener Größe sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken.

Von Ihrem Vermögen bleibt unberücksichtigt:

  • Ein Grundfreibetrag für Sie und gegebenenfalls für Ihre Partnerin oder Ihren Partner. Dieser Grundfreibetrag hat eine Höhe von jeweils EUR 150,00 für jedes vollendete Lebensjahr. Sie können Ihren Grundfreibetrag also errechnen, indem Sie Ihr Alter mal 150 rechnen. Der Mindestbetrag des Grundfreibetrags liegt bei EUR 3.100,00. Dieser Grundfreibetrag gilt auch für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind.
  • Freibeträge für notwendige Anschaffungen. Hier steht Ihnen und jeder Person, die in Ihrer Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Freibetrag von EUR 750,00 zu.
  • Sonstige Altersvorsorge. Damit ist Vermögen gemeint, das Sie für die Altersvorsorge aufgebaut haben – zum Beispiel in einer Lebensversicherung. Für jedes vollendete Lebensjahr stehen Ihnen und gegebenenfalls Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin EUR 750,00 anrechnungsfrei zu. Sie dürfen dieses Geld jedoch nicht benutzen, bevor Sie in den Ruhestand eintreten. Das wird vertraglich im sogenannten Verwertungsausschluss festgehalten.
  • Angemessener Hausrat.
  • Ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Leistungsminderungen

Bitte beachten Sie, dass das Arbeitslosengeld II gemindert werden kann, wenn Sie sich ohne wichtigen Grund pflichtwidrig verhalten. Pflichtwidrig verhalten heißt: wenn Sie trotz schriftlicher Belehrung über Rechtsfolgen

  • sich weigern, Ihre in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen (die Eingliederungsvereinbarung schließen Sie gemeinsam mit Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin oder Ihrem persönlichen Ansprechpartner),
  • sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder ein gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch Ihr Verhalten verhindern oder
  • eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit oder einer Ausbildung nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch geben.

Bei jeder dieser Pflichtverletzung kann für eine Dauer von höchstens 3 Monaten das Arbeitslosengeld II um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert werden.

Beachten Sie auch Ihre Meldepflichten beim Jobcenter. Wenn Sie einer Meldeaufforderung des Jobcenters ohne wichtigen Grund nicht nachkommen, kann Ihr Arbeitslosengeld II um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert werden. Jedes weitere Meldeversäumnis kann zu einer weiteren Minderung in Höhe von 10 Prozent des Regelbedarfs führen.

Der monatliche Minderungsbetrag darf insgesamt nicht 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen. Eine Leistungsminderung darf nicht erfolgen, wenn dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Werden diese Pflichten nachträglich erfüllt oder erklären Sie sich nachträglich bereit, Ihren Pflichten nachzukommen, soll das Jobcenter die Leistungen ab diesem Zeitpunkt wieder in vollem Umfang erbringen.

Die Minderung darf ab diesem Zeitpunkt nicht länger als einen Monat fortdauern.

Verfahrensablauf

Das Arbeitslosgengeld II (ALG II) wird auf Antrag gewährt. Der Landkreis Oldenburg ist seit 2005 mit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs Zweiter Teil (SGB II) für die Aufgabe der Gewährung von Arbeitslosengeld II-Leistungen einschließlich der Betreuung und Vermittlung für Langzeitarbeitslose zuständig (auch „Grundsicherung für Arbeitsuchende“). Die Antragsbearbeitung erfolgt in der Regel in den kreisangehörigen Gemeinden. Der Antrag kann im Rathaus/ Sozialamt der zuständigen Gemeinde gestellt werden. Für die Samtgemeinde Harpstedt erfolgt die Bearbeitung beim Landkreis im Kreishaus. 

Bitte nutzen Sie für eine Antragsstellung das Antragsformular und die zugehörigen Anlagen der Bundesagentur für Arbeit. Beachten Sie bitte auch die dort hinterlegten Informationen und Merkblätter. Alternativ bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld II online zu stellen. 

Nutzen Sie den Online-Antrag aktuell bitte nur, wenn Sie bisher keine Leistungen vom Jobcenter Landkreis Oldenburg erhalten. Das Ausfüllen des Antrags dauert je nach Personenzahl und Lebenssituation unterschiedlich lange und beträgt mindestens ca. 30 Minuten, häufig auch länger. Der Antrag kann jedoch auf ihrem Gerät zwischengespeichert und später fortgesetzt werden.

Mit dem ALG II-Online-Antrag möchten wir Ihnen helfen, mit wenig bürokratischem Aufwand notwendige finanzielle Unterstützung zu erhalten. Damit dies gelingt, ist es sehr wichtig, dass wir von Ihnen so viele Angaben wie möglich erhalten. Fehlende Informationen müssen durch das Jobcenter nachgefordert werden, was die Bearbeitungszeit verlängert. Nutzen Sie daher bitte die Möglichkeit, Nachweise gleich mit hochzuladen, so dass diese uns mit dem Online-Antrag sofort vorliegen.

Falls Sie noch nicht alle Nachweise zur Hand haben, können Sie diese später auf dem Postweg übermitteln. Wir empfehlen die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse und Telefonnummer, damit wir Sie bei Nachfragen zeitnah kontaktieren können.

Nach Vorliegen aller Angaben entscheidet das Jobcenter über Ihren Antrag. Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich per Post mitgeteilt.

An wen muss ich mich wenden?

Im Landkreis Oldenburg sind die folgenden Standorte für die Bearbeitung von SGB II-Geldleistungen zuständig:

 

Gemeinde Dötlingen          

Hauptstraße 26 

27801 Neerstedt 

Tel.: 04432 / 950 - 0 

Fax: 04432 / 950 - 100          


Montag 08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag    08:00 - 12:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr


Weitere Termine nach Vereinbarung.