Dienstleistung
Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Einrichtung
Fachbereich Gesundheit
Dohuser Weg 12b
26409 Wittmund
04462 86-1504
04462 86-1500
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Infektionsschutzbelehrung vor Beginn der Beschäftigung ablegen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten betragen ca. 30,00 Euro.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Wittmund
Die Gebühr wird direkt vor Einreichung des Antrages online bezahlt. Als Bezahlmöglichkeiten stehen Ihnen Paypal, Paydirekt und Giropay zur Verfügung. Eine andere Zahlweise ist nicht möglich. Übernimmt Ihr Arbeitgeber die Kosten, lassen Sie sich diese bitte im Anschluss erstatten.
Ansprechpunkt
Zuständig sind die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte.
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte.
Voraussetzungen
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Formulare
Nicht angegeben
Spezielle Hinweise für - Landkreis Wittmund
Einverständniserklärung Erziehungsberechtigter zur Belehrung
FAQ Belehrung online
erforderliche Unterlagen
Nicht angegeben
Verfahrensablauf
Für die Belehrung müssen Sie entweder einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vor Ort vereinbaren oder Sie lassen („Online-Belehrung “). Nach der Belehrung – sowohl in Präsenz als auch online - wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgestellt.
Nach der Belehrung müssen Sie schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Danach erhalten Sie die Bescheinigung über die Teilnahme.
Wenn der Verdacht besteht, dass Sie die Bescheinigung nicht erhalten können, beispielsweise bei einer Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, erhalten Sie die Bescheinigung erst, wenn eine Ärztin oder ein Arzt den Krankheitsverdacht aufgrund einer Untersuchung ausgeschlossen hat.
Inhalt der Bescheinigung ist, dass Sie über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, vor allem darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es Ihnen verboten ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Weiterführende Informationen
Nicht angegeben
Rechtsbehelf
Nicht angegeben
Schlagwörter
Lebensmittelhygiene, Nachweis, Lebensmittel, Belehrung, Infektionsschutz, Gesundheitsbelehrung, IfSG, Schulung, Gesundheitszeugnis, Gesundheitsamt, Infektion, Gesundheit, Training, Tätigkeit, Lebensmittelhygiene, Nachweis, Lebensmittel, Belehrung, Infektionsschutz, Gesundheitsbelehrung, IfSG, Schulung, Gesundheitszeugnis, Gesundheitsamt, Infektion, Gesundheit, Training, Tätigkeit, Bescheinigung des Gesundheitsamts, Infektionsschutzbelehrung
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Infektionsschutzbelehrung vor Beginn der Beschäftigung ablegen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten betragen ca. 30,00 Euro.
Die Gebühr wird direkt vor Einreichung des Antrages online bezahlt. Als Bezahlmöglichkeiten stehen Ihnen Paypal, Paydirekt und Giropay zur Verfügung. Eine andere Zahlweise ist nicht möglich. Übernimmt Ihr Arbeitgeber die Kosten, lassen Sie sich diese bitte im Anschluss erstatten.
Ansprechpunkt
Zuständig sind die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte.
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte.
Voraussetzungen
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Formulare
Nicht angegeben
Einverständniserklärung Erziehungsberechtigter zur Belehrung
FAQ Belehrung online
erforderliche Unterlagen
Nicht angegeben
Verfahrensablauf
Für die Belehrung müssen Sie entweder einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vor Ort vereinbaren oder Sie lassen („Online-Belehrung “). Nach der Belehrung – sowohl in Präsenz als auch online - wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgestellt.
Nach der Belehrung müssen Sie schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Danach erhalten Sie die Bescheinigung über die Teilnahme.
Wenn der Verdacht besteht, dass Sie die Bescheinigung nicht erhalten können, beispielsweise bei einer Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, erhalten Sie die Bescheinigung erst, wenn eine Ärztin oder ein Arzt den Krankheitsverdacht aufgrund einer Untersuchung ausgeschlossen hat.
Inhalt der Bescheinigung ist, dass Sie über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, vor allem darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es Ihnen verboten ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Weiterführende Informationen
Nicht angegeben
Rechtsbehelf
Nicht angegeben