Wenn sofort ein Personalausweis benötigt wird und nicht auf die Herstellung eines regulären Personalausweises gewartet werden kann, besteht die Möglichkeit der Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises. In der Regel wird dies bei Verlust des Personalausweises oder bei verspäteter Antragstellung der Fall sein.

 

Der Verlust kann durch die Vorlage einer Verlustanzeige glaubhaft gemacht werden. Gleichzeitig muss mit der Beantragung eines vorläufigen Personalausweises die Ausstellung eines neuen Personalausweises erfolgen.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der sich Ihr Hauptwohnsitz befindet.


alter Personalausweis (wenn noch vorhanden)

Reisepass

Geburtsurkunde bei ledigen antragstellenden Personen oder

Heiratsurkunde bei verheirateten antragstellenden Personen

aktuelles biometrietaugliches Lichtbild (kann auch vor Ort gemacht werden)

  • im Passformat (45 x 35 mm)
  • im Hochformat
  • Frontalaufnahme ohne Rand
  • ohne Kopfbedeckung und
  • ohne Bedeckung der Augen

 

bei Verlust

  • Vorlage einer Verlustanzeige

Gebühr: 10,00 EUR

 

Erstellung eines Lichtbildes 

Gebühr: 6,00


Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personalausweises ist unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks festzulegen. Sie darf einen Zeitraum von 3 Monaten nicht überschreiten.