Das Führungszeugnis beinhaltet bestimmte über eine Person im Bundeszentralregister enthaltene Angaben. Im Führungszeugnis wird unter Aufführung der vollständigen Personalien hauptsächlich verzeichnet, ob die betreffende Person vorbestraft oder nicht vorbestraft ist. Es dient damit als Nachweis der Unbescholtenheit.


In ein Führungszeugnis werden nicht alle im Zentralregister vorhandenen Eintragungen aufgenommen. Entscheidend für die Inhalte ist die Art des Führungszeugnisses:

  • für private Zwecke (Beleg-Art N)
  • zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O)


Ein Führungszeugnis kann als einfaches oder erweitertes Führungszeugnis erteilt werden.

Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr kann auch die gesetzliche Vertretung die Ausstellung beantragen. Der Antrag kann nicht durch einen Dritten gestellt werden. Der Antrag wird von der zuständigen Stelle entgegengenommen und zwecks Ausstellung an das Bundeszentralregister weitergeleitet.


Das Führungszeugnis für private Zwecke (Beleg-Art N) wird der antragstellenden Person direkt per Post nach Hause gesandt.


Das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O) wird direkt der Behörde zugesandt, die vom Antragsteller/von der Antragstellerin unter Bezugnahme des Verwendungszwecks angegeben wurde. Der Antragsteller/die Antragstellerin kann verlangen, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zunächst einem Amtsgericht zur Einsichtnahme übersandt wird, sofern es Eintragungen enthält.


Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.



  • Vollendung des 14. Lebensjahres

- Personalausweis bzw. Reisepass zum Nachweis der Identität

- Für behördliche Zwecke:

  • Anschrift der Behörde und Angabe des Verwendungszwecks bzw. des Geschäftszeichens



Gebühr: 13,00 EUR

Vorkasse: Nein


Bearbeitungsdauer: 14 Tage


Führungszeugnis, einfaches Führungszeugnis