Auf Wunsch kann über die Tatsache der Begründung einer Lebenspartnerschaft eine Lebenspartnerschaftsurkunde ausgestellt werden. 

Einsicht in das Lebenspartnerschaftsregister, die Erteilung von Auskünften sowie die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus ebendiesem Register können vor Ablauf der Fortführungsfristen nur verlangen:

  • Behörden und Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit und unter Angabe des Zweckes,
  • Hochschulen und andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, im Rahmen vorab zu genehmigender Forschungsvorhaben,
  • Personen, auf die sich der Antrag bezieht sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge,
  • andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

De Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Lebenspartnerschaft begründet wurde oder die auf Antrag eine im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft (nach)beurkundet hat..


§ 56 Abs. 4 Personenstandsgesetz (PStG)


Personen, auf die sich der Eintrag im Lebenspartnerschaftsregister bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge:

  • Personalausweis oder Reisepass

andere Personen:

  • Personalausweis oder Reisepass sowie ein Nachweis über ihr rechtliches Interesse an der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde

Die Lebenspartnerschaftsurkunde kann kurzfristig ausgestellt werden.


§ 55 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 58 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 62 Personenstandsgesetz (PStG)


§ 56 Personenstandsgesetz (PStG)


Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport


Gebühr: EUR 15,00

Jedes weitere Exemplar der Urkunde, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wird
Gebühr: EUR 7,50


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