Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Stelle mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen. Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbständigen Zweigstelle und für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.


Abweichend hiervon kann die zuständige Stelle einen früheren Beginn des Gaststättengewerbes zulassen, wenn die Einhaltung der Vierwochenfrist für die Betreiberin oder den Betreiber nicht zumutbar ist.

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • ggf. Vertretungsvollmacht



Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.6.2 an.

Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)


An der Einhaltung dieser Frist besteht ein erhebliches Interesse. Auch wenn die Einhaltung dieser Frist nicht zuzumuten ist, sind die oder der Gewerbetreibende aufgefordert, den erstmaligen Ausschank von Getränken oder die Abgabe von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle frühestmöglich anzuzeigen (vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen)


Anzeigefrist: 4 Wochen