Dienstleistung
Personalausweis Ausstellung
Per Gesetz ist jede/r Deutsche ab 16 Jahren verpflichtet, ein gültiges Ausweisdokument zu besitzen. Für Bürgerinnen und Bürger unter 24 Jahren ist der Ausweis sechs Jahre, für Bürgerinnen und Bürger ab 24 Jahren zehn Jahre gültig.
Unabhängig von der Restgültigkeit ist der Ausweis aber auch ungültig, wenn das darauf vorhandene Passbild keine zweifelsfreie Identifikation der Person mehr zulässt. Deshalb ist es ausgesprochen wichtig, dass stets aktuelle Bilder verwendet werden.
Je jünger die Person ist, desto neuer muss das Passbild am Tag der Beantragung sein. Auch bei Personen über 24, die sich optisch nicht stark verändern liegt die maximale Toleranzgrenze für das Alter eines Passbildes bei einem Jahr.
Die Ausstellung eines Personalausweises muss beantragt werden- Hierzu ist das persönliche Erscheinen der Person notwendig. Ist die Person unter 16 Jahre alt, muss Sie von mindestens einem Elternteil begleitet werden. (siehe "Welche Unterlagen werden benötigt") Ab 16 ist die Antragstellung alleine möglich. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen ist nicht möglich, nur eine Neuausstellung.
Ist es der Person aufgrund körperlicher und oder geistiger Einschränkungen erwiesenermaßen unmöglich, diesen Antrag im Rathaus zu stellen, gibt es auch dafür eine Lösung. Bitte kontaktieren Sie uns unter Verwendung der nebenstehenden Kontaktmöglichkeiten.
Die Grundlage eines jeden Ausweisdokumentes ist ein einwandfreies Passbild. Die Anforderungen an Passbilder sind hoch. Beistehend können Sie sich eine Mustertafel anschauen. Nur Passbilder, die den Anforderungen entsprechen, werden bei der Beantragung akzeptiert. Nur durch eine strenge Kontrolle bei der Antragstellung kann optimal gewährleistet werden, dass Sie mit Ihrem Ausweisdokument bei keiner Grenz-, Polizei-, o.ä. Kontrolle Probleme bekommen.
Sie wollen Ihr Passbild schon vorab digital übermitteln, oder Ihr Fotograf hat die Möglichkeit? Dann verwenden Sie bitte nachfolgenden Link:
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde oder der Stadt, in der der Hauptwohnsitz ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- neues, biometrisches Lichtbild, ACHTUNG: Neben der Biometrie muss ein Passbild auch noch viele weitere Anforderungen erfüllen. Siehe pdf "Fotomustertafel"
- der jetzige Personalausweis, oder (Kinder-)Reisepass
- letzte aktuelle Personenstandsurkunde (Geburtsurkunde/Eheurkunde, ..), wenn in der Gemeinde Holdorf noch kein Dokument ausgestellt wurde
- bei Erstausstellung grundsätzlich: Geburtsurkunde
- bei Namensänderung: entsprechende Urkunde
- für Minderjährige (unter 16), wenn nur eines von zwei Elternteilen bei der Beantragung dabei ist, aber beide sorgeberechtigt und beide in einem Haushalt leben: Schriftliche Zustimmungserklärung des anderen Elternteils
Welche Gebühren fallen an?
Antragsteller ab 24 Jahren
Gebühr: EUR 37,00
Antragsteller unter 24 Jahre
Gebühr: EUR 22,80
Aufschlag bei Ausstellung außerhalb der Dienstzeit/bei nicht zuständiger Stelle
Gebühr: EUR 13,00
Aufschlag bei Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland
Gebühr: EUR 30,00
Änderung der PIN bei der zuständigen Stelle
Gebühr: EUR 6,00
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsteller ab 24 Jahre
Gültigkeit: 10 Jahre
Antragsteller unter 24 Jahre
Gültigkeit: 6 Jahre
Anträge / Formulare
Die Antragstellung kann nur höchstpersönlich erfolgen, eine Vertretung oder Bevollmächtigung ist unzulässig. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren müssen von mindestens einer sorgeberechtigten Person begleitet werden. Gibt es einen zweiten sorgeberechtigten Elternteil, der im selben Haushalt lebt und bei Antragstellung nicht anwesend ist, muss dieser schriftlich sein/ihr Einverständnis zur Antragstellung erklären.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 2-3 Wochen
Was sollte ich noch wissen?
In begründeten Ausnahmefällen ist die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises möglich. (10,00 €)
Besitzer eines alten Personalausweises können jederzeit einen neuen Personalausweis beantragen, auch wenn der bisherige Personalausweis noch gültig ist.
Bei Namensänderungen (z.B. nach Eheschließung oder Wiederannahme des Geburtsnamens) muss ein neues Ausweisdokument beantragt werden.
Die Abholung erfolgt in der Regel höchstpersönlich. Soll der Ausweis von einer anderen Person abgeholt werden, ist dies nur mit einer entsprechenden Vollmacht möglich. Auch Verheiratete sind davon nicht ausgenommen. Die Vollmacht für die Abholung des Ausweises muss die Bestätigung enthalten, dass der PIN-Brief zur Onlinefunktion angekommen ist. Ist dies nicht der Fall, darf der Ausweis ausschließlich höchstpersönlich abgeholt werden.