Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, muss dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzeigen.

Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweitstelle, für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.

Ein Gaststättenbetrieb liegt auch dann vor, wenn das Angebot von zubereiteten Speisen und/oder Getränken zum Verzehr vor Ort und Stelle als Nebenbetrieb - z.B. als ergänzendes angebot einer Bäckerei, Fleischerei, etc. - oder  als Anreiz zum Konsum erfolgt.

Die Gemeinde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Betrieb aufgenommen werden soll.

Zuständig in der Gemeinde Ostrhauderfehn ist das Ordnungsamt.


Bitte nutzen Sie für die Anzeige das Online-Formular auf dieser Seite.


Sie zeigen der zuständigen Behörde unter Verwendung des Online-Formulars an, dass Sie ein Gaststättengewerbe betreiben wollen.

Dabei geben Sie an, ob Sie auch alkoholische Getränke abgeben wollen. In diesem Fall müssen Sie zusätzlich

  • einen Nachweis beifügen, dass Sie einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes gestellt haben und
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung vorlegen.

Sind die Unterlagen vollständig, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet. 


Es fallen Gebühren nach der allgemeinen Gebührenordung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.

Gebühr: 280,00 €


Gaststättenerlaubnis, Fest, Veranstaltung, Genehmigung, Anzeige