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Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzuges eines minderjährigen Kindes

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Es ist eine Erklärung vorzulegen, wenn künftig nicht mehr beide Sorgeberechtigten eine gemeinsame Wohnung mit dem Kind haben oder die alleinige Wohnung bzw. Hauptwohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen wechselt.

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Häufig gestellte Fragen

Diese Erklärung ist vorzulegen, wenn künftig nicht mehr beide Sorgeberechtigten eine gemeinsame Wohnung mit dem Kind haben oder die alleinige Wohnung bzw. Hauptwohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen wechselt. 

Bitte beachten Sie auch die anderen Hinweise auf dem Formular!


Bitte nutzen Sie das Formular "Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes gemäß §§ 17 und 22 Bundesmeldegesetz (BMG) " hier auf der Seite (roter Button oben rechts)


Falls das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur einem Sorgeberechtigten übertragen wurde, bringen Sie bitte 
folgende Unterlagen zur Anmeldung der neuen Wohnung mit: 
- Sorgerechtsbeschluss/Scheidungsurteil 
- Entscheidung eines Familiengerichts über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht 
- Schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Aufenthalt/ Lebensmittelpunkt des Kindes


Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bzw. Auszug bei der Meldebehörde anzumelden.


- ausgefüllte und unterschriebene Einverständniserklärung
- Ausweis der meldenden Person zur Identifikationsfeststellung
- Ausweis des umzumeldenden Kindes, falls vorhanden
- Geburtsurkunde des umzumeldenden Kindes


Gemeinde Ostrhauderfehn

Einwohnermeldeamt

Hauptstraße 117, 26842 Ostrhauderfehn
Telefon 04952 8050

Mail gemeinde@ostrhauderfehn.de


§§ 17 und 22 Bundesmeldegesetz (BMG)