Wenn für die Schulklasse, die Ihr Kind besucht, ein Schulausflug oder eine mehrtägige Klassenfahrt ansteht, kommt in der Regel auf Sie als Eltern eine Kostenbeteiligung zu. Entsprechendes gilt für vergleichbare Maßnahmen für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen. Nicht jede Familie ist immer in der Lage, diese Kosten zu tragen.

Adresse
Hauptstraße 117
26842 Ostrhauderfehn
Servicezeiten

Für den Besuch des Sozialamtes ist eine vorherige Terminvereinbarung mit der/dem zuständigen Sachbearbeiter*in notwendig.


Fax
04952 805-30
Telefon
04952 805-0

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Bavinkstraße 23
26789 Leer
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Montag bis Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr

Donnerstag von 14.00 bis 17.00 Uhr

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Termine sind nur nach Absprache und mit schriftlicher Einladung möglich.


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Telefon
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Hinweis
Zentrale

Häufig gestellte Fragen

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt.

  • eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) - Erstatten von Kosten nach SGB II
  • eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) - Erstatten von Kosten nach SGB XII
  • eine einmalige Leistung nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) - Erstatten von Kosten nach Bundeskindergeldgesetz

Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II)
Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII)
Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Es müssen keine Fristen beachtet werden.


Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung


Wandertage, Schulausflug, Bildungspaket für bedürftige Kinder, Schulausflüge, Klassenfahrten und vergleichbare Fahrten von Kindertageseinrichtungen: Erstattung - von Kosten, Wanderfahrten