Dienstleistung
Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung Anerkennung
Die Anerkennung der Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung erfolgt durch die zuständige Stelle.
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 80077-299
0441 80077-0
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
§ 5 Absatz 5 Satz 1 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 39 an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner.
Voraussetzungen
-
Der Sachkundenachweis kann gem. §5 Absatz 2 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) erbracht werden durch
- Ablegen einer befähigenden technischen oder handwerklichen Ausbildung
- Nachweis einer behördlichen anerkannten Zertifizierung
- der Vorlage einer entsprechenden Sachkundebescheinigung gem. Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
- Einen gleichwertigen Befähigungsnachweis aus einem anderen Mitgliedstaat
-
Durch Teilnahme an einer von der zuständigen Stelle anerkannten
Fortbildungsveranstaltung zum Erwerb der Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung
nach §5 Absatz 3 ChemOzonSchichtV, in der Lehrinhalte vermittelt werden.
§ 5 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Hinweise (Besonderheiten)
Im Einzelfall kann eine
Befreiung von der Sachkundepflicht nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung
möglich sein.
Schlagwörter
Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung: Anerkennung, Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung: Anerkennung
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 39 an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner.
Voraussetzungen
-
Der Sachkundenachweis kann gem. §5 Absatz 2 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) erbracht werden durch
- Ablegen einer befähigenden technischen oder handwerklichen Ausbildung
- Nachweis einer behördlichen anerkannten Zertifizierung
- der Vorlage einer entsprechenden Sachkundebescheinigung gem. Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
- Einen gleichwertigen Befähigungsnachweis aus einem anderen Mitgliedstaat
- Durch Teilnahme an einer von der zuständigen Stelle anerkannten Fortbildungsveranstaltung zum Erwerb der Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung nach §5 Absatz 3 ChemOzonSchichtV, in der Lehrinhalte vermittelt werden.
§ 5 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Hinweise (Besonderheiten)
Im Einzelfall kann eine Befreiung von der Sachkundepflicht nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung möglich sein.