Dienstleistung
Ausübung des Berufs als Patentanwältin/Patentanwalt im öffentlichen Dienst
Patentanwältinnen/-anwälte,
- die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein,
- die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder
- die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind,
dürfen ihren Beruf als Patentanwältin/-anwalt nicht ausüben, es sei denn, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen.
Häufig gestellte Fragen
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Patentanwaltskammer.
Zuständige Stelle
Patentanwaltskammer
Rechtsbehelf
nicht vorhanden
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Patentanwaltskammer.
Zuständige Stelle
Patentanwaltskammer
Rechtsbehelf
nicht vorhanden