Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz beantragen


Zum Formular

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen eine Ausnahmebewilligung für längere tägliche Arbeitszeiten bewilligen lassen.
 
Dafür müssen Sie einen Antrag stellen.

Eine Abweichung von den Regelungen zur Arbeitszeit ist möglich für: 

  • kontinuierliche Schichtbetriebe
  • Bau- und Montagestellen 
  • Saison- und Kampagnenbetriebe

Für kontinuierliche Schichtbetriebe kann Ihnen eine längere tägliche Arbeitszeit bewilligt werden, um zusätzliche Freischichten zu erreichen. 

Auch für Bau- und Montagestellen kann eine längere Arbeitszeit über 8 Stunden hinaus bewilligt werden.

Bei Saison- und Kampagnenbetrieben können Ihnen für die Zeit der Saison oder Kampagne längere tägliche Arbeitszeiten bewilligt werden.

Die Verlängerung der Arbeitszeit muss jeweils durch eine entsprechende Verkürzung zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

Aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind tägliche Arbeitszeiten von mehr als 12 Stunden grundsätzlich nicht zulässig.

Die Ausnahmen stehen im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde.

Sie haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung.


Adresse
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Fax
0441 80077-299
Telefon
0441 80077-0

Adresse
An der Marktkirche 9
38678 Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld

Telefon
05323 9612-200

Adresse
Stilleweg 2
30655 Hannover

Fax
+49 511 643-2304
Telefon
+49 511 643-0

Häufig gestellte Fragen

Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der niedersächsischen Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und ist abhängig von der Anzahl der bewilligten Tage sowie der Anzahl der Mitarbeitenden.
Gebühr: EUR 200,00 - 5.200,00

Der Antrag sollte möglichst ein bis zwei Monate vor dem ersten Tag, an dem Arbeitnehmende beschäftigt werden sollen, bei der zuständigen Stelle eingehen.


Nds. Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung


Örtlich zuständige Staatl. Gewerbeaufsichtsämter siehe:

Nds. Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung


Alle gemäß Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bestehenden Ausnahmemöglichkeiten zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen sind entweder nicht einschlägig
(u.a. § 10 Abs. 1 ArbZG), erteilte Bewilligungen sind bereits ausgeschöpft worden (u.a. § 13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG) oder die Bewilligungsvoraussetzungen sind nicht gegeben
(s. § 13 Abs. 4 und 5 ArbZG).
 

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen, eine Verkürzung der Ruhezeit oder eine Verlängerung der Höchstarbeitszeit ist im öffentlichen Interesse dringend nötig.

Hinweise:

Die Branchengewerkschaft ist über Ihren Antrag zu informieren und von dieser ist eine Stellungnahme einzuholen.


Der Antrag (schriftlich oder online) sollte u.a. enthalten:

  • konkreter Zeitraum,
  • Anzahl der Arbeitnehmer pro Schicht in den betroffenen Bereichen/Abteilungen,
  • Benennung der Bereiche bzw. Tätigkeiten, in denen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen etc. beschäftigt werden sollen,
  • ausführliche Begründung des dringenden öffentlichen Interesses und
  • eine schriftliche Stellungnahme des Betriebsrates (soweit vorhanden).

In Niedersachsen sind die Antragsunterlagen unter Berücksichtigung des Kriterienkataloges der Länder (LASI) zur Genehmigung langer Schichten nach § 15 Absatz 1 Nr. 1a und 1b ArbZG und § 15 Absatz 1 Nr. 2 ArbZG zu erstellen


Der Antrag kann mittels eines formlosen Schreibens gestellt werden, welches Sie per Post oder E-Mail der zuständigen Aufsichtsbehörde zukommen lassen. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit Rückfragen bestehen, wird sich die Aufsichtsbehörde mit Ihnen in Verbindung setzen.

Nach Prüfung des Antrags erhalten Sie einen Bescheid über die Bewilligung oder Ablehnung Ihres Antrags.

Online Ablauf:

  • Sie melden sich im Online Dienst an und geben die Antragsdaten ein.
  • Sie laden die erforderlichen Unterlagen in dem Online Dienst hoch.
  • Die Zuständigkeit wird automatisch ermittelt und die An-zeige wird automatisch nach Bearbeitung an die zuständige Behörde geschickt.

Die restlichen Schritte sind gleich zur schriftlichen Bearbeitung.


Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

In Niedersachsen erfolgt die Bewilligung von Abweichungen gem. §15(1) ArbZG in Verbindung mit Bewilligungen von Sonn-/Feiertagsbeschäftigung gem. §13 (5) ArbZG derzeit durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück. 


§ 15 (1) Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 13 (5) Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Arbeit, Arbeitsgenehmigung, Arbeitszeit, Wochenarbeitszeit, Arbeitszeitverlängerung, Wöchentliche Arbeitszeit, Bewilligung, Arbeitsdauer, Wochenendarbeit, Arbeit, Arbeitsgenehmigung, Arbeitszeit, Wochenarbeitszeit, Arbeitszeitverlängerung, Wöchentliche Arbeitszeit, Bewilligung, Arbeitsdauer, Wochenendarbeit