Beginnen Sie zusätzlich zu einem bereits bestehenden ein weiteres Arbeitsverhältnis, müssen Sie entscheiden, welches davon zukünftig Ihr erstes Arbeitsverhältnis sein soll.

Der Arbeitslohn aus dem ersten Arbeitsverhältnis wird nach der familiengerechten Steuerklasse besteuert (Steuerklasse I bis V, ggf. Kinderfreibeträge), alle Löhne aus weiteren Arbeitsverhältnissen nach der Steuerklasse VI (hier ist der Lohnsteuerabzug höher).

Der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI wird in der Regel dem Arbeitsverhältnis zugeordnet, aus dem Sie den niedrigeren Arbeitslohn erhalten.


Häufig gestellte Fragen

Die Zuständigkeit liegt bei Ihrer neuen Arbeitgeberin/Ihrem neuen Arbeitgeber.


Die Zuständigkeit liegt bei Ihrer neuen Arbeitgeberin/Ihrem neuen Arbeitgeber.


Mehrere Dienstverhältnisse gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern


keine (lediglich formlose Mitteilung an die Arbeitgeber)


Wenn Sie mehrere Arbeitgeber nebeneinander haben (Nebenbeschäftigung), müssen Sie dem Nebenarbeitgeber per formloser Mitteilung Ihre Steuer-ID und das Geburtsdatum mitteilen, und ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis (Nebenbeschäftigung) handelt. 

Bitte teilen Sie Ihre Entscheidung Ihrem Arbeitgeber (formlos) mit. Die Änderung wird anschließend Ihr Arbeitgeber veranlassen.


Bei mehreren Arbeitgebern wird für das Hauptarbeitsverhältnis die Steuerklasse I-V und für Nebenjobs automatisch Steuerklasse VI genutzt. Arbeitnehmer können festlegen, welcher Arbeitgeber Haupt- (StKl I-V) oder Nebenarbeitgeber (StKl VI) ist. Änderungen erfolgen über das Finanzamt. 

Gegen die Festsetzung der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch das Finanzamt kann Einspruch eingelegt werden, wenn diese fehlerhaft sind.

Nicht angegeben


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