Dienstleistung
Hauptarbeitgeber zuordnen
Beginnen Sie zusätzlich zu einem bereits bestehenden ein weiteres Arbeitsverhältnis, müssen Sie entscheiden, welches davon zukünftig Ihr erstes Arbeitsverhältnis sein soll.
Der Arbeitslohn aus dem ersten Arbeitsverhältnis wird nach der familiengerechten Steuerklasse besteuert (Steuerklasse I bis V, ggf. Kinderfreibeträge), alle Löhne aus weiteren Arbeitsverhältnissen nach der Steuerklasse VI (hier ist der Lohnsteuerabzug höher).
Der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI wird in der Regel dem Arbeitsverhältnis zugeordnet, aus dem Sie den niedrigeren Arbeitslohn erhalten.
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Bearbeitungsdauer
Nicht angegeben
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei Ihrer neuen Arbeitgeberin/Ihrem neuen Arbeitgeber.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei Ihrer neuen Arbeitgeberin/Ihrem neuen Arbeitgeber.
Voraussetzungen
Mehrere Dienstverhältnisse gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern
Formulare
keine (lediglich formlose Mitteilung an die Arbeitgeber)
erforderliche Unterlagen
- Identifikationsnummer
- Geburtsdatum
Verfahrensablauf
Wenn Sie mehrere Arbeitgeber nebeneinander haben (Nebenbeschäftigung), müssen Sie dem Nebenarbeitgeber per formloser Mitteilung Ihre Steuer-ID und das Geburtsdatum mitteilen, und ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis (Nebenbeschäftigung) handelt.
Bitte teilen Sie Ihre Entscheidung Ihrem Arbeitgeber (formlos) mit. Die Änderung wird anschließend Ihr Arbeitgeber veranlassen.
Weiterführende Informationen
Nicht angegeben
Rechtsbehelf
Bei mehreren Arbeitgebern wird für das Hauptarbeitsverhältnis die Steuerklasse I-V und für Nebenjobs automatisch Steuerklasse VI genutzt. Arbeitnehmer können festlegen, welcher Arbeitgeber Haupt- (StKl I-V) oder Nebenarbeitgeber (StKl VI) ist. Änderungen erfolgen über das Finanzamt.
Gegen die Festsetzung der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch das Finanzamt kann Einspruch eingelegt werden, wenn diese fehlerhaft sind.
Nicht angegeben
Schlagwörter
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, ELStAM, Elektronische Lohnsteuerkarte, ELSTER, Lohnsteuerabzug, Nebenarbeitgeber, Hauptarbeitgeber, Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, ELStAM, Elektronische Lohnsteuerkarte, ELSTER, Lohnsteuerabzug, Nebenarbeitgeber, Hauptarbeitgeber
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Bearbeitungsdauer
Nicht angegeben
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei Ihrer neuen Arbeitgeberin/Ihrem neuen Arbeitgeber.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei Ihrer neuen Arbeitgeberin/Ihrem neuen Arbeitgeber.
Voraussetzungen
Mehrere Dienstverhältnisse gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern
Formulare
keine (lediglich formlose Mitteilung an die Arbeitgeber)
erforderliche Unterlagen
- Identifikationsnummer
- Geburtsdatum
Verfahrensablauf
Wenn Sie mehrere Arbeitgeber nebeneinander haben (Nebenbeschäftigung), müssen Sie dem Nebenarbeitgeber per formloser Mitteilung Ihre Steuer-ID und das Geburtsdatum mitteilen, und ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis (Nebenbeschäftigung) handelt.
Bitte teilen Sie Ihre Entscheidung Ihrem Arbeitgeber (formlos) mit. Die Änderung wird anschließend Ihr Arbeitgeber veranlassen.
Weiterführende Informationen
Nicht angegeben
Rechtsbehelf
Bei mehreren Arbeitgebern wird für das Hauptarbeitsverhältnis die Steuerklasse I-V und für Nebenjobs automatisch Steuerklasse VI genutzt. Arbeitnehmer können festlegen, welcher Arbeitgeber Haupt- (StKl I-V) oder Nebenarbeitgeber (StKl VI) ist. Änderungen erfolgen über das Finanzamt.
Gegen die Festsetzung der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch das Finanzamt kann Einspruch eingelegt werden, wenn diese fehlerhaft sind.
Nicht angegeben