Dienstleistung
Gründung einer politischen Partei Anzeige
Der Vorstand einer neu gegründeten Partei muss bei der zuständigen Stelle die Gründung anzeigen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Partei verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestags- noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Vor der Wahl prüfen die jeweiligen Wahlausschüsse, ob die Partei zu der bevorstehenden Wahl (Europa-, Bundestags-, Landtags- bzw. Kommunalwahl) zugelassen werden kann.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Bundeswahlleiter.
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
- Gründungsprotokoll
- Satzung
- Programm
- Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle prüft allein, ob eine Organisation, die Unterlagen einreicht, als Partei i.S. des § 2 Absatz 1 Parteiengesetz (PartG) anzusehen ist.
§ 2 Absatz 1 Parteiengesetz (PartG)
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Hinweise zu einer Parteigründung finden Sie auf folgenden Seiten:
Informationen zur Gründung einer Partei auf den Internetseiten des Bundeswahlleiters
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Schlagwörter
Gründung einer politischen Partei Anzeige, Gründung einer politischen Partei Anzeige
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Partei verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestags- noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Vor der Wahl prüfen die jeweiligen Wahlausschüsse, ob die Partei zu der bevorstehenden Wahl (Europa-, Bundestags-, Landtags- bzw. Kommunalwahl) zugelassen werden kann.
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nicht angegeben
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Bundeswahlleiter.
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
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erforderliche Unterlagen
- Gründungsprotokoll
- Satzung
- Programm
- Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle prüft allein, ob eine Organisation, die Unterlagen einreicht, als Partei i.S. des § 2 Absatz 1 Parteiengesetz (PartG) anzusehen ist.
§ 2 Absatz 1 Parteiengesetz (PartG)
Hinweise (Besonderheiten)
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Informationen zur Gründung einer Partei auf den Internetseiten des Bundeswahlleiters
Rechtsbehelf
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