In bestimmten Fällen können Sie den Steuerabzug von Kapitalerträgen von vornherein vermeiden:

Freistellungsauftrag

Wenn Ihre steuerpflichtigen Kapitalerträge 801 € bzw. 1.602 € bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern/Lebenspartnerinnen jährlich nicht übersteigen, reicht ein Freistellungsauftrag an Ihr Kreditinstitut aus, um den Steuerabzug von Kapitalerträgen durch die Bank zu vermeiden.

Sie können den Sparer-Pauschbetrag von 801 €/1.602 € auch auf mehrere Kreditinstitute verteilen. Innerhalb eines Kreditinstituts ist es nicht zulässig, den Freistellungsauftrag auf einzelne Konten oder Depots zu beschränken.

Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)

Sofern Ihr Einkommen einschließlich der Kapitalerträge im Kalenderjahr den Grundfreibetrag der Einkommensteuer nicht übersteigt, können Sie bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt eine NV-Bescheinigung beantragen. Die NV-Bescheinigung wird dann vom Finanzamt zugesandt.

Nach Vorlage der NV-Bescheinigung bei Ihrem Kreditinstitut kann dieses die Kapitalerträge ohne Abzug von Steuern auszahlen. Bitte bedenken Sie bei der Anzahl der Bescheinigungen, dass Sie für jedes Kreditinstitut, bei dem Sie Kapitalerträge erzielen, ein Exemplar benötigen.

Eine NV-Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn Sie voraussichtlich oder auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt werden. Daher erhalten Sie u.a. keine NV-Bescheinigung, wenn für Sie vom Finanzamt ein verbleibender Verlustabzug festgestellt wurde.

Die NV-Bescheinigung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren ausgestellt und muss am Schluss eines Kalenderjahres enden.


Häufig gestellte Fragen

Sie müssen die NV-Bescheinigung rechtzeitig, das heißt, vor dem Fälligkeitstermin der Kapitalerträge, beim Finanzamt beantragen. Bitte planen Sie die Bearbeitungsdauer des Antrags beim Finanzamt ein.


Für den Freistellungsauftrag: Ihr Kreditinstitut

Für die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung): Ihr Finanzamt


Für den Freistellungsauftrag: Ihr Kreditinstitut

Für die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung): Ihr Finanzamt


Voraussetzung für die Freistellung (FSA und NV-Bescheinigung) ist, dass Sie bestimmte Kapitalerträge erzielen, für die grundsätzlich eine Verpflichtung zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer besteht.

NV-Bescheinigung:

Die Ausstellung einer NV-Bescheinigung ist nur möglich, wenn Ihre Gesamteinkünfte so gering sind, dass voraussichtlich keine Einkommensteuer entsteht.


  • Freistellungsauftrag - Antrag nach amtlich vorgeschriebenen Muster (erhältlich beim Kreditinstitut).
  • Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (Vordruck NV 1 A).

  • Identifikationsnummer (Sie müssen Ihre Identifikationsnummer (ggf. von beiden Ehegatten/Lebenspartnern/Lebenspartnerinnen) angeben.)
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung
  • Wird durch gesetzliche Vertreter eine NV-Bescheinigung für ein minderjähriges Kind beantragt, ist diesem Antrag ein Nachweis beizufügen, dass es sich um Kapitalvermögen des Kindes handelt (z. B. Verfügungsberechtigung der Kinder über die Konten).

FSA:

Einen Freistellungsauftrag können Sie Ihrem Kreditinstitut erteilen.

NV-Bescheinigung:

Die NV-Bescheinigung können Sie bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt mit dem „Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-(NV-)Bescheinigung“ (NV 1 A) beantragen. Beim Vorliegen der Voraussetzungen stellt Ihr Finanzamt die NV-Bescheinigung für höchstens drei Kalenderjahre aus.


Dieser Antrag ist nur erforderlich, wenn die jährlichen Kapitalerträge 1.000 Euro (bei Ehegatten/Lebenspartnern 2.000 Euro) übersteigen. Ansonsten
reicht ein Freistellungsauftrag an das jeweilige Kreditinstitut aus.


gemeinnützig, Kapitalertragsteuer, Abgeltungsteuer, Vermögen, Zinsen, Zinserträge, Kapitalvermögen, Kapitalerträge, Freistellungsauftrag, gemeinnützig, Kapitalertragsteuer, Abgeltungsteuer, Vermögen, Zinsen, Zinserträge, Kapitalvermögen, Kapitalerträge, Freistellungsauftrag