Dienstleistung
Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragen
Der Lohnsteuerabzug wird von Ihrem Arbeitgeber in der Regel auf der Grundlage der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für Sie durchgeführt. In einigen Fällen ist ein Abruf der ELStAM allerdings nicht möglich, z.B. weil
- Meldedaten fehlerhaft sind,
- Ihr Arbeitgeber nicht am ELStAM-Verfahren teilnimmt,
- Ihnen (noch) keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde, obwohl Sie unbeschränkt steuerpflichtig und im Inland meldepflichtig sind,
-
Sie einer Personengruppe angehören, die noch nicht am ELStAM-Verfahren teilnehmen kann, weil sie im Inland nicht meldepflichtig ist:
- Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die über keinen Wohnsitz verfügen (z.B. Obdachlose, Inhaftierte)
- Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 4 EStG, die einen Freibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragen
- Erweitert unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 2 EStG
- Auf Antrag wie unbeschränkt steuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 3 EStG
Das zuständige Finanzamt stellt Ihnen dann auf Antrag eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“ aus, die ersatzweise von Ihrem Arbeitgeber als Grundlage für den Lohnsteuerabzug verwendet werden kann (sog. Ersatzbescheinigung). Liegt Ihrem Arbeitgeber eine solche Bescheinigung nicht vor, muss er den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vornehmen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Ansprechpunkt
nicht angegeben
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Finanzamt.
Voraussetzungen
Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ist nicht möglich.
Formulare
Abhängig vom Antragsgrund:
- Formular „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__“
- Formular „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“
- Formular „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht und für übrige Bezieher von Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen“
- OnlineVerfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
„Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__“
„Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“
„Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht und für übrige Bezieher von Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen“
erforderliche Unterlagen
Abhängig vom Antragsgrund
Verfahrensablauf
Als Arbeitnehmer können Sie eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beim zuständigen Finanzamt beantragen.
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Weiterführende Informationen
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8.11.2018 (BStBl I S. 1137) und vom 7.11.2019 (BStBl I S. 1097)
Rechtsgrundlage(n)
§ 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 39e Absatz 8 Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 (EStG)
§ 39e Absatz 8 Einkommensteuergesetz (EStG)
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung ist der Einspruch möglich.
nicht angegeben
Schlagwörter
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, ELStAM, Elektronische Lohnsteuerkarte, ELSTER, Lohnsteuerabzug, Kennnummer, Identifikationsnummer, Betriebsstättenfinanzamt, Lohnkonto, lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal, Fehlerhafte Meldedaten, Ersatzbescheinigung, Im Inland nicht meldepflichtige Arbeitnehmer, Arbeitgeber ohne elektronischen Abruf, Sperrung Arbeitgeberabruf (Vollsperrung), Steuerklasse VI, Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, ELStAM, Elektronische Lohnsteuerkarte, ELSTER, Lohnsteuerabzug, Kennnummer, Identifikationsnummer, Betriebsstättenfinanzamt, Lohnkonto, lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal, Fehlerhafte Meldedaten, Ersatzbescheinigung, Im Inland nicht meldepflichtige Arbeitnehmer, Arbeitgeber ohne elektronischen Abruf, Sperrung Arbeitgeberabruf (Vollsperrung), Steuerklasse VI
Welche Fristen muss ich beachten?
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Ansprechpunkt
nicht angegeben
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Finanzamt.
Voraussetzungen
Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ist nicht möglich.
Formulare
Abhängig vom Antragsgrund:
- Formular „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__“
- Formular „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“
- Formular „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht und für übrige Bezieher von Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen“
- OnlineVerfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
„Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__“
„Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“
„Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht und für übrige Bezieher von Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen“
erforderliche Unterlagen
Abhängig vom Antragsgrund
Verfahrensablauf
Als Arbeitnehmer können Sie eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beim zuständigen Finanzamt beantragen.
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Weiterführende Informationen
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8.11.2018 (BStBl I S. 1137) und vom 7.11.2019 (BStBl I S. 1097)
Rechtsgrundlage(n)
§ 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 39e Absatz 8 Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 (EStG)
§ 39e Absatz 8 Einkommensteuergesetz (EStG)
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung ist der Einspruch möglich.
nicht angegeben