Die Verbreitung von jugendgefährdenden Inhalten ist in Deutschland unzulässig. Einen länderübergreifenden und einheitlichen Rechtsrahmen für den Jugendschutz bietet das Jugendschutzgesetz und der Jugendmedienschutzstaatsvertrag, welcher die Inhalte aufführt, deren Verbreitung im Internet oder im Rundfunk verboten ist.

Verstöße gegen diesen Katalog prüft und bewertet die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) im Rahmen der Rundfunk- und Telemedienaufsicht. Sie dient den zuständigen Landesmedienanstalten dabei als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Liegen Verstöße gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag vor, entscheidet die Kommission für Jugendmedienschutz über die Maßnahmen gegen die Medienanbieter, die dann von den Landesmedienanstalten vollzogen werden.

In Niedersachsen nimmt die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) diese Aufgaben wahr. Sie ist über ihre Direktorin Mitglied der Kommission für Jugendmedienschutz. Zudem ist sie Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger, die  Verstöße gegen die geltenden Jugendschutzbestimmungen   im Internet und in den Rundfunk- und Telemedien melden  möchten sowie bei allen Fragen rund um das Thema Kinder- und Jugendschutz in den Medien.

Von dieser Regelung abweichend ist die Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK) für die Prüfung der geeigneten Altersstufen bei  Computer- und Konsolenspielen  zuständig.

Die Prüfung von Tonträgern und Printmedien  obliegt der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ).

Bei  Presse erzeugnissen besteht zusätzlich die Möglichkeit, den Deutschen Presserat einzuschalten.


Niedersächsische Landesmedienanstalt

Adresse
Stau 75
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Postfach
Postfach 39 49
26029 Oldenburg (Oldenburg)

Fax
0441 570 26-179
Telefon
0441 570 26-0

Häufig gestellte Fragen

Bei Fragen zu diesem Thema können Sie sich an das örtliche zuständige Jugendamt wenden. Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Überörtliche Einrichtungen sind:

  • Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
  • Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Fachgruppe Kinder, Jugend und Familie

Ferner können Sie Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen je nach Medium bei folgenden Einrichtungen melden:


Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen im Internet
Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen im privaten Radio- oder Fernsehprogramm
Niedersächsische Landesmedienanstalt NLM
Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen bei Computer- oder Konsolenspielen: Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle USK

Bei Fragen zu diesem Thema können Sie sich an das örtliche zuständige Jugendamt wenden. Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Überörtliche Einrichtungen sind:

  • Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
  • Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Fachgruppe Kinder, Jugend und Familie

Der Verfahrensablauf kann bei dem örtlich zuständigen Jugendamt oder bei den genannten Einrichtungen eingesehen/erfragt werden.


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