Dienstleistung
Förmliche Anerkennung von ausländischen Scheidungsurteilen
Wenn eine Ehe in einem anderen Land geschieden wurde, gilt die Scheidung grundsätzlich zunächst nur dort. Soll die Scheidung in Deutschland anerkannt werden, können Sie dies beantragen.
Wenn Ihre Ehe nach dem 01.03.2001 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) geschieden wurde, müssen Sie die Anerkennung in der Regel nicht beantragen. Das gilt nicht für Dänemark.
Sie müssen außerdem kein Anerkennungsverfahren Ihrer ausländischen Scheidung beantragen, wenn bei dieser
- beide Eheleute die Staatsangehörigkeit des Staates hatten, in dem die Scheidung erfolgte, und
- keiner der Eheleute deutscher Staatsangehöriger beziehungsweise deutsche Staatsangehörige war.
Einrichtung
Oberlandesgericht Oldenburg
Richard-Wagner-Platz 1 1
26135 Oldenburg (Oldenburg)
0441 220-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
für die Entscheidung
bei Ablehnung oder Zurücknahme des Antrags: die Hälfte der Gebühr für die Erteilung der Befreiung, mindestens aber EUR 15,00
Gebühr:
EUR 15,00 - 305,00
Gebühr für Feststellung, ob Voraussetzungen für Anerkennung vorliegen. Die Gebührenhöhe wird von der Behörde, die über den Antrag entscheidet, festgesetzt und ist insbesondere abhängig von:
Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten
Umfang und Schwierigkeit des Anerkennungsverfahrens
Ihrer finanziellen Situation
ob Ihrem Antrag stattgegeben oder dieser abgelehnt beziehungsweise zurückgenommen wird
Gebühr:
EUR 15,00 - 305,00
Zuständige Stelle
Zuständig sind das Oberlandesgericht Celle, das Oberlandesgericht Braunschweig und das Oberlandesgericht Oldenburg - jeweils für ihren Oberlandesbezirk.
Grundsätzlich ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist.
Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin (Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung in Berlin) zuständig.
Voraussetzungen
- Die Ehe wurde außerhalb der Europäischen Union (EU) oder in Dänemark oder vor dem 01.03.2001 oder vor dem EU-Beitritt des Staates, der die Entscheidung erlassen hat, geschieden.
- Es handelt sich um Ihre eigene Scheidung oder
-
Sie haben ein rechtliches Interesse an der Anerkennung der Scheidung, zum Beispiel
- als neue Partnerin beziehungsweise neuer Partner oder
- wegen Renten- und Erbansprüchen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat eine Übersicht über die in einem Anerkennungsverfahren für den jeweiligen Staat vorzulegenden Urkunden erstellt, die Ihnen als Orientierungshilfe dienen kann. Es ist im Einzelfall allerdings nicht ausgeschlossen, dass weitere Unterlagen und Nachweise angefordert werden.
Eine Prüfung von Urkunden und der beweiskräftige Nachweis des in der Urkunde dokumentierten Personenstandsvorgangs ist nur möglich, wenn dem Oberlandesgericht die Urkunden im Original vorgelegt werden. Ferner ist eine beglaubigte Ausweiskopie zum Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit des Antragstellers sowie eine erweiterte Meldebescheinigung beizufüg en.
Oberlandesgericht Karlsruhe
erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
-
zum Nachweis der Eheschließung:
- Heiratsurkunde oder
- Familienbuchauszug oder
- Heiratsregisterauszug der geschiedenen Ehe im Original
- vollständige Ausfertigung oder vom Gericht des betreffenden Staates erteilte beglaubigte Abschrift der ausländischen Scheidung
-
bei behördlicher Scheidung:
- Scheidungsurkunde oder
- Scheidungsregisterauszug im Original
- Nachweis der Rechtskraft der ausländischen Scheidung, zum Beispiel durch einen Gerichtsstempel
- bei Ländern, in denen zur Wirksamkeit der Scheidung eine Registereintragung erforderlich ist: Nachweis über die Registereintragung
- von einem anerkannten Übersetzungsbüro in Deutschland angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke
- Bescheinigung über Ihr Einkommen
- bei Vertretung: schriftliche Vollmacht
- Kopie Ihres gültigen Reisepasses
Bei allen ausländischen Urkunden müssen folgende Angaben von der deutschen Botschaft im Scheidungsland oder einer dazu bestimmten dortigen Behörde bestätigt worden sein:
- Echtheit der Unterschrift und
- Befugnis der ausstellenden Person
Für Urkunden aus Ländern, deren Urkundswesen laut Auswärtigem Amt schwere Mängel aufweisen, gelten besondere Richtlinien.
Rechtsgrundlage(n)
§ 107 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 4 Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG)
Anlage Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG)
Rechtsbehelf
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Zivilsenat des zuständigen Oberlandesgerichtes
Schlagwörter
Familienstand, Recognition procedure, Anerkennungsfeststellung, Recognition, Ehe im Ausland geschlossen, Heimatstaatentscheidung, ausländische Ehescheidung, Lösung Eheband, Anerkennungsverfahren, Anerkennung, Familienstand, Recognition procedure, Anerkennungsfeststellung, Recognition, Ehe im Ausland geschlossen, Heimatstaatentscheidung, ausländische Ehescheidung, Lösung Eheband, Anerkennungsverfahren, Anerkennung, Anerkennungsfeststellung, Ausländisches Standesamt, Auslandsehe, Rechtliches Interesse, Auslandsscheidung, Rabbinatsgericht, Schariagericht, Scheidungserklärung, Scheidung im Ausland, Scheidungsurteil
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: EUR 15,00 - 305,00
Gebühr: EUR 15,00 - 305,00
Zuständige Stelle
Zuständig sind das Oberlandesgericht Celle, das Oberlandesgericht Braunschweig und das Oberlandesgericht Oldenburg - jeweils für ihren Oberlandesbezirk.
Grundsätzlich ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist.
Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin (Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung in Berlin) zuständig.
Voraussetzungen
- Die Ehe wurde außerhalb der Europäischen Union (EU) oder in Dänemark oder vor dem 01.03.2001 oder vor dem EU-Beitritt des Staates, der die Entscheidung erlassen hat, geschieden.
- Es handelt sich um Ihre eigene Scheidung oder
-
Sie haben ein rechtliches Interesse an der Anerkennung der Scheidung, zum Beispiel
- als neue Partnerin beziehungsweise neuer Partner oder
- wegen Renten- und Erbansprüchen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat eine Übersicht über die in einem Anerkennungsverfahren für den jeweiligen Staat vorzulegenden Urkunden erstellt, die Ihnen als Orientierungshilfe dienen kann. Es ist im Einzelfall allerdings nicht ausgeschlossen, dass weitere Unterlagen und Nachweise angefordert werden.
Eine Prüfung von Urkunden und der beweiskräftige Nachweis des in der Urkunde dokumentierten Personenstandsvorgangs ist nur möglich, wenn dem Oberlandesgericht die Urkunden im Original vorgelegt werden. Ferner ist eine beglaubigte Ausweiskopie zum Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit des Antragstellers sowie eine erweiterte Meldebescheinigung beizufüg en.
Oberlandesgericht Karlsruhe
erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
-
zum Nachweis der Eheschließung:
- Heiratsurkunde oder
- Familienbuchauszug oder
- Heiratsregisterauszug der geschiedenen Ehe im Original
- vollständige Ausfertigung oder vom Gericht des betreffenden Staates erteilte beglaubigte Abschrift der ausländischen Scheidung
-
bei behördlicher Scheidung:
- Scheidungsurkunde oder
- Scheidungsregisterauszug im Original
- Nachweis der Rechtskraft der ausländischen Scheidung, zum Beispiel durch einen Gerichtsstempel
- bei Ländern, in denen zur Wirksamkeit der Scheidung eine Registereintragung erforderlich ist: Nachweis über die Registereintragung
- von einem anerkannten Übersetzungsbüro in Deutschland angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke
- Bescheinigung über Ihr Einkommen
- bei Vertretung: schriftliche Vollmacht
- Kopie Ihres gültigen Reisepasses
Bei allen ausländischen Urkunden müssen folgende Angaben von der deutschen Botschaft im Scheidungsland oder einer dazu bestimmten dortigen Behörde bestätigt worden sein:
- Echtheit der Unterschrift und
- Befugnis der ausstellenden Person
Für Urkunden aus Ländern, deren Urkundswesen laut Auswärtigem Amt schwere Mängel aufweisen, gelten besondere Richtlinien.
Rechtsgrundlage(n)
§ 107 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 4 Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG)
Anlage Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG)
Rechtsbehelf
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Zivilsenat des zuständigen Oberlandesgerichtes