Wenn Sie eine

  • gewerbliche Tätigkeit,
  • selbständige (freiberufliche) Tätigkeit oder
  • land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit

vorläufig oder endgültig einstellen bzw. verlegen, dann benötigt Ihr Finanzamt eine umgehende Information. Gleiches gilt, wenn

  • Sie Ihre Beteiligung an einer Personengesellschaft beenden,
  • eine Körperschaft (z.B. GmbH) aufgelöst wird oder
  • ein Verein oder eine Vereinigung/Vermögensmasse (z.B. Bau-Arbeitsgemeinschaft) aufgelöst wird.

Wenn eine Körperschaft, eine Vereinigung oder eine Vermögensmasse aufgelöst wird, bedeutet „umgehend“: innerhalb   eines Monats nach Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses. Diese Frist ist auch im Fall der Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes Ihrer Tätigkeit zu beachten.

Wenn Sie Ihr Gewerbe, Ihre land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit oder eine Betriebsstätte bei der Gemeinde abmelden oder ummelden, gibt die Gemeinde diese Information an das Finanzamt weiter und Sie brauchen diesbezüglich nichts weiter zu veranlassen.

In allen anderen Fällen müssen Sie selbst das Finanzamt informieren. Teilen Sie in diesem Fall dem Finanzamt formlos mit, wann Sie welche Tätigkeit eingestellt oder verlegt haben. Bitte reichen Sie die mit der Ab- oder Ummeldung im Zusammenhang stehenden Verträge oder Beschlüsse mit ein.


Häufig gestellte Fragen

Regelmäßig innerhalb eines Monats Information des Finanzamtes


 An das bisher für das Unternehmen örtlich zuständige Finanzamt (siehe z. B. Steuerbescheid) und ggf. die zuständige Gemeinde. An das bisher für das Unternehmen örtlich zuständige Finanzamt (siehe z. B. Steuerbescheid) und ggf. die zuständige Gemeinde. An das bisher für das Unternehmen örtlich zuständige Finanzamt (siehe z. B. Steuerbescheid) und ggf. die zuständige Gemeinde.


Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Finanzämtern. 


  • die endgültige Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit
  • die schriftliche Mitteilung an das Finanzamt (formlos oder via ELSTER)
  • für Gewerbetreibende zusätzlich die Abmeldung beim Gewerbeamt.

  • Formulare: keine (ggf. Fragebogen bei der Einstellung eines Betriebs oder Teilbetriebs, wird bei Bedarf vom Finanzamt angefordert)
  • Onlineverfahren möglich: ja über Mein ELSTER (sonstige Nachricht an das Finanzamt)
  • Schriftform erforderlich: ja (wenn nicht online)
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

mit der Ab- oder Ummeldung in Zusammenhang stehende Verträge oder Beschlüsse


Die steuerliche Abmeldung oder Verlegung Ihres Unternehmens oder Ihrer selbstständigen Tätigkeit sollten Sie möglichst schriftlich mit einem einfachen Brief Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt mitteilen.


Gegen Entscheidungen des Finanzamts (z.B. Versagung der steuerlichen Abmeldung) ist der Einspruch das richtige Mittel, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder elektronisch eingelegt werden muss.

nicht angegeben


Umzug, Finanzamt, Beendigung, Betriebsstätte, Verlegung, Verkauf Unternehmen, Aufgabe, Umzug, Finanzamt, Beendigung, Betriebsstätte, Verlegung, Verkauf Unternehmen, Aufgabe