Dienstleistung
Erlaubnispflicht zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung
Wenn Ihre Geschäftstätigkeit den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen erfordert, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis.
In der Regel wird ein Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, Ihrer fachlichen Eignung und gegebenenfalls Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und bestimmter räumlicher Verhältnisse gefordert.
Betriebe, die im Bereich der Bergaufsicht tätig sind, beachten bitte die Leistung " Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen für Betriebe unter Bergaufsicht ".
Zur öffentlichen Sicherheit und zum Schutz körperlicher Unversehrtheit Dritter erfolgt hierzu eine Prüfung der Voraussetzungen, die u.a.
- eine Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung,
- eine spezielle Fachkunde,
- ein Alterfordernis und
- eine Prüfung von Anforderungen in Bezug auf den vorgesehenen Verwendungsort
beinhalten. Als Inhaber einer Erlaubnis können Sie sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.
Einrichtung
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 80077-299
0441 80077-0
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 29.1.2 an.
Die Gebühr wird nach dem anfallenden Verwaltungsaufwand berechnet und liegt bei etwa 100,00 bis 250,00 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erlaubnis wird unbefristet erteilt.
Die Erlaubnis wird unbefristet erteilt.
Ansprechpunkt
Für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen: LBEG
Für alle anderen Betriebe: Staatliche Gewerbeaufsichtsämter
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Zuständige Behörde für die Erteilung der gewerblichen Erlaubnis nach § 7 SprengG ist in Niedersachsen das jeweils örtlich zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
Zur öffentlichen Sicherheit und zum Schutz körperlicher Unversehrtheit Dritter erfolgt hierzu eine Prüfung der Voraussetzungen, die u.a.
- eine Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung,
- eine spezielle Fachkunde,
- einen Altersnachweis (Vollendung des 21. Lebensjahres) und
- eine Prüfung von Anforderungen in Bezug auf den vorgesehenen Verwendungsort
beinhalten. Als Inhaber einer Erlaubnis können Sie sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
Benötigt werden von Ihnen die persönlichen Daten, ein gegebenenfalls bereits vorhandener Erlaubnisschein und ein Nachweise über die vorliegende Fachkunde.
§ 9 Sprengstoffgesetz (SprengG)
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
Der Antrag auf Erlaubnis ist von Ihnen für einzelne Tätigkeiten zu beantragen und die Art der explosionsgefährlichen Stoffe konkret zu beschreiben.
Der Antrag auf Erlaubnis ist von Ihnen für einzelne Tätigkeiten zu beantragen und die Art der explosionsgefährlichen Stoffe konkret zu beschreiben.
Weiterführende Informationen
Nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Schlagwörter
Gewerbe, Erlaubnis, Sprengstoffe, Genehmigung, Feuerwerkskörper, Pyrotechnik, Sprengstoff, Bevollmächtigung, Feuerwerk, Sprengstoffgesetz, SprengG, Schwarzpulver, Selbstständig, Schwarzpulverähnliche Treibladungspulver, Explosivstoffe, Explosionsgefährliche Stoffe, Gewerbe, Erlaubnis, Explosionsgefährliche Stoffe, Sprengstoffe, Genehmigung, Sprengstoff, Bevollmächtigung, Feuerwerkskörper, Feuerwerk, Sprengstoffgesetz, Explosivstoffe, SprengG, Schwarzpulver, Selbstständig, Pyrotechnik, Schwarzpulverähnliche Treibladungspulver, Gestattung, NC-Pulver, Sprengstoffrecht, Nitrozellulosepulver
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 29.1.2 an.
Die Gebühr wird nach dem anfallenden Verwaltungsaufwand berechnet und liegt bei etwa 100,00 bis 250,00 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erlaubnis wird unbefristet erteilt.
Die Erlaubnis wird unbefristet erteilt.
Ansprechpunkt
Für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen: LBEG
Für alle anderen Betriebe: Staatliche Gewerbeaufsichtsämter
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Zuständige Behörde für die Erteilung der gewerblichen Erlaubnis nach § 7 SprengG ist in Niedersachsen das jeweils örtlich zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
Zur öffentlichen Sicherheit und zum Schutz körperlicher Unversehrtheit Dritter erfolgt hierzu eine Prüfung der Voraussetzungen, die u.a.
- eine Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung,
- eine spezielle Fachkunde,
- einen Altersnachweis (Vollendung des 21. Lebensjahres) und
- eine Prüfung von Anforderungen in Bezug auf den vorgesehenen Verwendungsort
beinhalten. Als Inhaber einer Erlaubnis können Sie sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
Benötigt werden von Ihnen die persönlichen Daten, ein gegebenenfalls bereits vorhandener Erlaubnisschein und ein Nachweise über die vorliegende Fachkunde.
§ 9 Sprengstoffgesetz (SprengG)
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
Der Antrag auf Erlaubnis ist von Ihnen für einzelne Tätigkeiten zu beantragen und die Art der explosionsgefährlichen Stoffe konkret zu beschreiben.
Der Antrag auf Erlaubnis ist von Ihnen für einzelne Tätigkeiten zu beantragen und die Art der explosionsgefährlichen Stoffe konkret zu beschreiben.
Weiterführende Informationen
Nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben