Um den Beruf als Tierärztin oder Tierarzt in Deutschland ausüben zu können, ist eine gesonderte Berufsberechtigung - die Approbation oder die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs - erforderlich.

Die Approbation wird von dem Bundesland erteilt, in dem die tierärztliche Prüfung abgelegt wurde bzw., wenn die tierärztliche Ausbildung außerhalb von Deutschland erfolgt ist, von dem Bundesland, in dem der tierärztliche Beruf in niedergelassener Tätigkeit ausgeübt werden soll.  


Adresse
Fichtestraße 13
30625 Hannover

Fax
0511 550297
Telefon
0511 555091

Häufig gestellte Fragen

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. In den in der Approbationsordnung für Tierärzte genannten Fällen stehen vier Monate zur Verfügung.
Bearbeitungsdauer: 1 Monat bis 4 Monate

Der Antrag auf Erteilung einer Approbation bzw. die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs muss vor Ausübung des tierärztlichen Berufs gestellt werden.


Die Zuständigkeit liegt bei der Tierärztekammer Niedersachsen.


Tierärztekammer Niedersachsen.


Die Approbation ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die sich auf

  • den erfolgreichen Studienabschluss in Deutschland oder einen gleichwertigen Ausbildungsabschluss im Ausland,
  • die Staatsangehörigkeit sowie
  • die persönliche und gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufes  

beziehen.


Bei den zuständigen Stellen können Sie eine Übersicht der für die Approbationserteilung erforderlichen Unterlagen anfordern.

Notwendig sind die gemäß § 4 der Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) und § 63 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) erforderlichen Unterlagen. Sie können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden. 


Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

Sie können den Antraf auf Approbation schriftlich oder elektronisch stellen. Im weiteren Verfahren werden Sie innerhalb von vier Wochen darüber benachrichtigt, ob Ihr Antrag vollständig ist oder ob Sie weitere Unterlagen vorlegen müssen. 

Nach erfolgter Erteilung der Approbation wird Ihnen die Approbationsurkunde zugestellt. 


Ein tierärztliches Tätigwerden vor Erteilung der Approbation oder der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs kann zu strafrechtlichen Folgen führen


§ 132a Strafgesetzbuch (StGB)

verwaltungsgerichtliche Klage


Hochschule, Qualifikation, Berufsanerkennung, Berufserlaubnis, Equivalence, Gleichwertigkeit, Veterinärmedizin, Approbation, Diplomanerkennung, Hochschulabschluss, Tiermedizin, Hochschule, Qualifikation, Berufsanerkennung, Berufserlaubnis, Equivalence, Gleichwertigkeit, Veterinärmedizin, Approbation, Diplomanerkennung, Hochschulabschluss, Tiermedizin, Veterinärwesen, Ausländische Berufsqualifikation anerkennen