Dienstleistung
Handwerkskammer-Verzeichnis: einfache Tätigkeiten - Eintragung
Die Handwerkskammer führt ein Verzeichnis, in welches Personen einzutragen sind, die in ihrem Bezirk selbstständig eine einfache Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks der Anlage A, die nicht als wesentliche Tätigkeit gilt, ausüben.
Als nicht wesentlich gelten Tätigkeiten, die innerhalb von drei Monaten erlernbar sind oder eine längere Anlernzeit verlangen, jedoch für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind. Weiterhin gelten Tätigkeiten, die nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind, als nicht wesentlich.
Einrichtung
Handwerkskammer Oldenburg
Theaterwall 32
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 232-218
0441 232-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt.
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Sie müssen die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt haben,
- die betreffende Tätigkeit muss Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk gewesen sein und
- die Tätigkeit muss den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ausgemacht haben.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die bestandene Gesellenprüfung
Schlagwörter
Handwerkskammer-Verzeichnis: einfache Tätigkeiten - Eintragung
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt.
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Sie müssen die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt haben,
- die betreffende Tätigkeit muss Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk gewesen sein und
- die Tätigkeit muss den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ausgemacht haben.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die bestandene Gesellenprüfung