Dienstleistung
Überbetriebliche Berufsausbildung Durchführung
Unter überbetrieblicher Lehrlingsunterweisung (ÜLU) oder überbetrieblicher Ausbildung (ÜLA) versteht man Teile der Ausbildung, die von Auszubildenden aus verschiedenen Betrieben genutzt werden, weil die einzelnen Betriebe diese Ausbildungsteile nicht selbst erbringen können. Sowohl das Berufsbildungsgesetz (BBiG) als auch das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) sehen vor, dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätten durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert. Die überbetriebliche Ausbildung ist in Deutschland ein fester Bestandteil der Berufsausbildung.
Die Anforderungen an Ausbildungsbetriebe, Ausbilder und Auszubildende nehmen ständig zu, da die rasche technische Entwicklung den Lernstoff umfangreicher und komplizierter macht. Besonders kleine und mittlere Unternehmen können deshalb nicht mehr alle dem Berufsbild entsprechenden Spezialkenntnisse sowie technischen und technologischen Fertigkeiten vermitteln. Die überbetriebliche Ausbildung ergänzt die betriebliche Lehre und entlastet damit die Betriebe.
Die Kurse der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung sind berufsspezifische, praktische Kurse. Sie werden in der Regel in den Bildungszentren der Handwerksorganisationen durchgeführt. Die Kosten werden von den Ausbildungsbetrieben teilweise selbst getragen und durch Zuschüsse des Landes und des Bundes ermäßigt.
Einrichtung
Oldenburgische Industrie- und Handelskammer
Moslestraße 6
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 2220-111
0441 2220-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine gesonderte Anmeldung der Auszubildenden ist nicht erforderlich.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten werden von den Ausbildungsbetrieben selbst getragen und durch Zuschüsse des Landes und des Bundes ermäßigt.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an die zuständige Kammer. Diese kann z.B. sein:
- die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
-
- die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
-
- die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft.
-
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich an die zuständige Kammer. Diese kann z.B. sein:
- die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
-
- die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
-
- die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft.
Voraussetzungen
- Es besteht ein Ausbildungsverhältnis mit entsprechendem Ausbildungsvertrag
- Die Ausbildung erfolgt in einem anerkannten Ausbildungsberuf
- Es werden in diesem Ausbildungsberuf entsprechende Lehrgänge regional oder überregional angeboten
- Die Ausbildungsordnung ermöglicht die überbetriebliche Ausbildung oder sieht sie verpflichtend vor
Verfahrensablauf
Die Lehrgänge werden von den Anbietern geplant und terminiert. Bei Teilnahmeverpflichtung laden sie die Auszubildenden zu den Lehrgängen ein und informieren die Betriebe über die Lehrgangszeiten.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Teilnahme an allen überbetrieblichen Ausbildungsinhalten ist ein Teil der Berufsausbildung. Nur wer die Teilnahme nachweisen kann, wird zur Abschluss- oder Gesellenprüfung zugelassen.
Schlagwörter
Ausbildungsplatz, Ausbildung, Überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen, Ausbildungsplatz, Ausbildung, Überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine gesonderte Anmeldung der Auszubildenden ist nicht erforderlich.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten werden von den Ausbildungsbetrieben selbst getragen und durch Zuschüsse des Landes und des Bundes ermäßigt.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an die zuständige Kammer. Diese kann z.B. sein:
- die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
- die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
- die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft.
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich an die zuständige Kammer. Diese kann z.B. sein:
- die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
- die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
- die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft.
Voraussetzungen
- Es besteht ein Ausbildungsverhältnis mit entsprechendem Ausbildungsvertrag
- Die Ausbildung erfolgt in einem anerkannten Ausbildungsberuf
- Es werden in diesem Ausbildungsberuf entsprechende Lehrgänge regional oder überregional angeboten
- Die Ausbildungsordnung ermöglicht die überbetriebliche Ausbildung oder sieht sie verpflichtend vor
Verfahrensablauf
Die Lehrgänge werden von den Anbietern geplant und terminiert. Bei Teilnahmeverpflichtung laden sie die Auszubildenden zu den Lehrgängen ein und informieren die Betriebe über die Lehrgangszeiten.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Teilnahme an allen überbetrieblichen Ausbildungsinhalten ist ein Teil der Berufsausbildung. Nur wer die Teilnahme nachweisen kann, wird zur Abschluss- oder Gesellenprüfung zugelassen.