Dienstleistung
Studienzeiten und Studienleistungen anerkennen und auf ein Medizinstudium anrechnen lassen
Wenn Sie bereits ein Medizinstudium im Ausland betrieben haben und nun an einer deutschen Hochschule fortsetzen möchten, können Sie sich Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen auf das Medizinstudium anrechnen lassen.
Ebenso können Sie sich Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen anrechnen lassen, wenn Sie bereits im Inland oder Ausland ein dem Medizinstudium verwandtes Studium betrieben haben.
Berliner Allee 20
30175 Hannover
0511 380-02
Einrichtung
Medizinische Hochschule Hannover
Carl-Neuberg-Straße 1
30625 Hannover
+49 511 532-6020
Studierendensekretariat
0511 532-0
+49 511 532-9056
Studierendensekretariat
Einrichtung
Universität Göttingen (Universitätsmedizin)
Robert-Koch-Straße 40
37075 Göttingen
0551 390
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Ansprechpunkt
zuständig: zuständige Stelle des Landes, in dem der oder die Antragstellende für das Medizinstudium eingeschrieben oder zugelassen ist.
Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer deutschen Universität noch nicht erlangt haben: zuständige Stelle des Landes, in dem der oder die Antragstellende geboren ist; in allen anderen Fällen (z.B. bei Geburt im Ausland) ist die zuständige Stelle des Landes Niedersachsen zuständig.
Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA)
- Abt. 2 (Landesprüfungsamt) -
Berliner Allee 20 A
30175 Hannover
Landesprüfungsamt NiZzA
Zuständige Stelle
zuständige Stelle des Landes, in dem der oder die Antragstellende für das Medizinstudium eingeschrieben oder zugelassen ist.
Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer deutschen Universität noch nicht erlangt haben: zuständige Stelle des Landes, in dem der oder die Antragstellende geboren ist; in allen anderen Fällen (z.B. bei Geburt im Ausland) ist die zuständige Stelle des Landes Niedersachsen zuständig.
Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA)
- Abt. 2 (Landesprüfungsamt) -
Berliner Allee 20 A
30175 Hannover
Voraussetzungen
- Ihre anzurechnenden Studien- und Prüfungsleistungen sind gleichwertig mit dem Medizinstudium nach der Approbationsordnung für Ärzte.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Studium im Inland:
- Antrag auf Anrechnung und Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen
Studium im Ausland:
- Antrag auf Anrechnung und Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen
Verfahrensablauf
Sie stellen den Antrag auf Anerkennung Ihrer Studienzeiten und Studienleistungen im Medizinstudium schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle.
- Sie fügen die erforderlichen Unterlagen bei.
- Die zuständige Stelle prüft die Gleichwertigkeit der Studienzeiten und Studienleistungen und entscheidet über deren Anerkennung oder Anrechnung.
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Weiterführende Informationen
nicht angegeben
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Schlagwörter
Hochschule, Anerkennung, Studium, Universität, Medizin, Studienleistungen, Humanmedizin, ERASMUS, Studienzeiten, Studienortwechsel, Approbationsordnung, Hochschule, Anerkennung, Studium, Universität, Medizin, Studienleistungen, Humanmedizin, ERASMUS, Studienzeiten, Studienortwechsel, Approbationsordnung
Welche Gebühren fallen an?
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Ansprechpunkt
zuständig: zuständige Stelle des Landes, in dem der oder die Antragstellende für das Medizinstudium eingeschrieben oder zugelassen ist.
Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer deutschen Universität noch nicht erlangt haben: zuständige Stelle des Landes, in dem der oder die Antragstellende geboren ist; in allen anderen Fällen (z.B. bei Geburt im Ausland) ist die zuständige Stelle des Landes Niedersachsen zuständig.
Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA)
- Abt. 2 (Landesprüfungsamt) -
Berliner Allee 20 A
30175 Hannover
Landesprüfungsamt NiZzA
Zuständige Stelle
zuständige Stelle des Landes, in dem der oder die Antragstellende für das Medizinstudium eingeschrieben oder zugelassen ist.
Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer deutschen Universität noch nicht erlangt haben: zuständige Stelle des Landes, in dem der oder die Antragstellende geboren ist; in allen anderen Fällen (z.B. bei Geburt im Ausland) ist die zuständige Stelle des Landes Niedersachsen zuständig.
Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA)
- Abt. 2 (Landesprüfungsamt) -
Berliner Allee 20 A
30175 Hannover
Voraussetzungen
- Ihre anzurechnenden Studien- und Prüfungsleistungen sind gleichwertig mit dem Medizinstudium nach der Approbationsordnung für Ärzte.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Studium im Inland:
- Antrag auf Anrechnung und Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen
Studium im Ausland:
- Antrag auf Anrechnung und Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen
Verfahrensablauf
Sie stellen den Antrag auf Anerkennung Ihrer Studienzeiten und Studienleistungen im Medizinstudium schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle.
- Sie fügen die erforderlichen Unterlagen bei.
- Die zuständige Stelle prüft die Gleichwertigkeit der Studienzeiten und Studienleistungen und entscheidet über deren Anerkennung oder Anrechnung.
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Weiterführende Informationen
nicht angegeben
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht