Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) können die Länder die Anrechnung beruflicher Vorbildung regeln. Nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsgangs berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer anderen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird.
Für die Anrechnung ist ein gemeinsamer Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden obligatorisch. Der Antrag ist an die zuständige Stelle (z.B. die jeweilige Kammer) zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.


Adresse
Staugraben 5
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Fax
0441 92543-29
Telefon
0441 92543-0

Adresse
Rauchstraße 26
10787 Berlin, Stadt
Postfach
Postfach 301882
10746 Berlin, Stadt

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030 726161-212
Telefon
030 726161-0

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Adenauerallee 20
30175 Hannover

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0511 28340-32
Telefon
0511 28890-0

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Fichtestraße 13
30625 Hannover

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0511 550297
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0511 555091

Adresse
Mars-la-Tour-Straße 1-13
26121 Oldenburg (Oldenburg)

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0441 801-180
Telefon
0441 801-0

Adresse
Tal 29
80331 München, Landeshauptstadt

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089 242278-24
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089 242278-0

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30103 Hannover
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An der Markuskirche 4
30163 Hannover

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0511 390-99-36
Telefon
0511 390-990

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Zeißstraße 11a
30519 Hannover

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0511 83391-116
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0511 83391-0

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Karl-Wiechert-Allee 18-22
30625 Hannover

Fax
0511 380-2240
Telefon
0511 380-02

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Staugraben 5
26122 Oldenburg (Oldenburg)

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0441 92543-29
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0441 92543-0

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Moslestraße 6
26122 Oldenburg (Oldenburg)

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0441 2220-111
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0441 2220-0

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Theaterwall 32
26122 Oldenburg (Oldenburg)

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0441 232-218
Telefon
0441 232-0

Häufig gestellte Fragen

Mögliche Gebühren für Formulare und Vordrucke sind den Gebührentarifen der zuständigen Kammern oder dem speziellen Landesgesetz zu entnehmen.


Wenn keine kammerunabhängige Zuständigkeit durch Rechtsverordnung festgelegt ist, wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann z.B. sein:

  • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im BBiG § 72 bis 75 geregelt.

Bestehen für einzelne Berufsbereiche keine Kammern, sind im Landesgesetz bereits Regelungen festgelegt, die die Zuständigkeit betreffen. Außerdem können Kammern mit Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde untereinander eine spezielle Aufgabenverteilung vereinbaren.


Informationen über die Anerkennung von deutschen Berufsabschlüssen im Ausland erhalten Sie von den zuständigen Stellen des Landes.