Dienstleistung
Berufsausbildung: Anrechnung anderer Ausbildungszeiten
Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) können die Länder die Anrechnung beruflicher Vorbildung regeln. Nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsgangs berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer anderen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird.
Für die Anrechnung ist ein gemeinsamer Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden obligatorisch. Der Antrag ist an die zuständige Stelle (z.B. die jeweilige Kammer) zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.
Staugraben 5
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 92543-29
0441 92543-0
Einrichtung
Wirtschaftsprüferkammer
Rauchstraße 26
10787 Berlin, Stadt
Postfach 301882
10746 Berlin, Stadt
030 726161-212
030 726161-0
Einrichtung
Steuerberaterkammer Niedersachsen
Adenauerallee 20
30175 Hannover
0511 28340-32
0511 28890-0
Einrichtung
Tierärztekammer Niedersachsen
Einrichtung
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Mars-la-Tour-Straße 1-13
26121 Oldenburg (Oldenburg)
0441 801-180
0441 801-0
Einrichtung
Patentanwaltskammer
Tal 29
80331 München, Landeshauptstadt
089 242278-24
089 242278-0
Einrichtung
Apothekerkammer Niedersachsen
Postfach 11 09 52
30103 Hannover
An der Markuskirche 4
30163 Hannover
0511 390-99-36
0511 390-990
Einrichtung
Zahnärztekammer Niedersachsen
Einrichtung
Ärztekammer Niedersachsen
Karl-Wiechert-Allee 18-22
30625 Hannover
0511 380-2240
0511 380-02
Einrichtung
Rechtsanwaltskammer Oldenburg
Staugraben 5
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 92543-29
0441 92543-0
Einrichtung
Oldenburgische Industrie- und Handelskammer
Moslestraße 6
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 2220-111
0441 2220-0
Einrichtung
Handwerkskammer Oldenburg
Theaterwall 32
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 232-218
0441 232-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Mögliche Gebühren für Formulare und Vordrucke sind den Gebührentarifen der zuständigen Kammern oder dem speziellen Landesgesetz zu entnehmen.
Ansprechpunkt
Wenn keine kammerunabhängige Zuständigkeit durch Rechtsverordnung festgelegt ist, wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann z.B. sein:
- die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
- die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
- die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
- die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
- die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
- die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.
Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im BBiG § 72 bis 75 geregelt.
Bestehen für einzelne Berufsbereiche keine Kammern, sind im Landesgesetz bereits Regelungen festgelegt, die die Zuständigkeit betreffen. Außerdem können Kammern mit Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde untereinander eine spezielle Aufgabenverteilung vereinbaren.
Hinweise (Besonderheiten)
Informationen über die Anerkennung von deutschen Berufsabschlüssen im Ausland erhalten Sie von den zuständigen Stellen des Landes.
Welche Gebühren fallen an?
Mögliche Gebühren für Formulare und Vordrucke sind den Gebührentarifen der zuständigen Kammern oder dem speziellen Landesgesetz zu entnehmen.
Ansprechpunkt
Wenn keine kammerunabhängige Zuständigkeit durch Rechtsverordnung festgelegt ist, wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann z.B. sein:
- die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
- die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
- die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
- die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
- die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
- die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.
Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im BBiG § 72 bis 75 geregelt.
Bestehen für einzelne Berufsbereiche keine Kammern, sind im Landesgesetz bereits Regelungen festgelegt, die die Zuständigkeit betreffen. Außerdem können Kammern mit Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde untereinander eine spezielle Aufgabenverteilung vereinbaren.
Hinweise (Besonderheiten)
Informationen über die Anerkennung von deutschen Berufsabschlüssen im Ausland erhalten Sie von den zuständigen Stellen des Landes.