Dienstleistung
Ökologischer Landbau: EU-Öko-Recht - Ausnahmegenehmigungen
Die Verordnung (EG) 889/2008 enthält Durchführungsbestimmungen zur Basis-Verordnung (EG) 834/2007 zur Regelung der Voraussetzung einer Kennzeichnung mit Hinweis auf den ökologischen Landbau bei Vermarktung oder Werbung für lebende Tiere, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel und Futtermittel.
Die dort ausgeführten Ausnahmen sind in der Regel genehmigungsbedürftig.
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
Soweit kostendeckende Gebühren zu erheben sind, 29,00 bis 295,00 Euro
Welche Fristen muss ich beachten?
Immer vor Inanspruchnahme der Ausnahme
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Die beantragte Ausnahme ist nachvollziehbar zu begründen, Liefermängel und Flächen- oder Baugenehmigungen sind durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung (EG) 889/2008 DER KOMMISSION mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) 834/2007 des Rates
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
Soweit kostendeckende Gebühren zu erheben sind, 29,00 bis 295,00 Euro
Welche Fristen muss ich beachten?
Immer vor Inanspruchnahme der Ausnahme
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Die beantragte Ausnahme ist nachvollziehbar zu begründen, Liefermängel und Flächen- oder Baugenehmigungen sind durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung (EG) 889/2008 DER KOMMISSION mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) 834/2007 des Rates
Rechtsbehelf
nicht angegeben