Die Werkstattkarte ist eine Fahrtenschreiberkarte für

  • zugelassene Hersteller von Fahrtenschreibern,
  • Fahrzeughersteller,
  • Werkstätten sowie
  • deren Fachkräfte wie Installateurinnen und Installateure oder Technikerinnen und Techniker.

Ihre verantwortlichen Fachkräfte verwenden die Werkstattkarte, um damit digitale Fahrtenschreiber einzubauen, zu prüfen, zu kalibrieren und deren Daten herunterzuladen.

Sie ist ein Jahr gültig. Wenn Sie Ihre Werkstattkarte erneuern wollen, müssen Sie diese als Unternehmerin oder Unternehmer beziehungsweise als vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Person bei der zuständigen Stelle beantragen. Hierzu müssen Sie eine aktuelle Bescheinigung über die Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt zur Prüfung von Fahrtenschreibern vorlegen. Diese darf nicht älter als 3 Jahre sein.

Bei jedem Antrag auf Erneuerung einer Werkstattkarte müssen Sie als Unternehmen den Nachweis erbringen, dass die beauftragte Fachkraft noch bei Ihnen beschäftigt ist und entsprechend der Fahrtenschreiberkarten- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtline geschult wurde. Der Schulungsnachweis darf dabei nicht älter als 3 Jahre sein.

Die Werkstattkarte ist PIN-geschützt. Die persönliche PIN-Nummer bekommt die Fachkraft an ihre Privatanschrift gesandt. Fachkräfte dürfen jeweils nur eine Werkstattkarte je Arbeitsverhältnis besitzen und auch nur dort einsetzen. Die Werkstattkarte ist Eigentum des Unternehmens.


Adresse
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Fax
0441 80077-299
Telefon
0441 80077-0

Häufig gestellte Fragen

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Gebühr: EUR 42,95

Die Werkstattkarte ist ein Jahre gültig und kann frühestens einen Monat vor Ablauf neu beantragt werden.


Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.


Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.


Ihr Unternehmen ist

  • ein amtlich anerkannter Hersteller von Fahrtenschreibern,
  • eine vom Hersteller beauftragte Kfz-Werkstatt oder
  • eine zugelassene und anerkannte Kfz-Werkstatt.

Antragsberechtigt sind

  • Sie als Unternehmerin oder Unternehmer beziehungsweise eine
  • vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Person des Unternehmens.

  • Nachweis in Form einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass der betreffende Arbeitnehmer noch im Unternehmen als verantwortliche Fachkraft beschäftigt ist (von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnet)

KBA, Installateur, Antrag Werkstattkarte, FKR, FPersV, Fahrpersonalverordnung, Fahrtenschreiber, Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtlinie, Fahrtenschreiberkarten, Fahrtenschreiberkartenregister, Kontrollgerätekarte, Kontrollgerätekarten, Kraftfahrt-Bundesamt, StVZO, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Kraftfahrt-Bundesamt, KBA, Installateur, Fahrpersonalverordnung, FKR, FPersV, StVZO, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Kontrollgerätekarten, Kontrollgerätekarte, Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtlinie, Antrag Werkstattkarte, Fahrtenschreiberkarten, Fahrtenschreiberkartenregister, Fahrtenschreiber