Dienstleistung
Lizenz für Postdienstleistungen: Anzeige - bei Fortführung durch Stellvertreter nach Tod des Lizenznehmers
Bei Einsetzen eines Stellvertreters im Todesfall des Lizenznehmers ist die Übertragung einer nach § 6 Postgesetz (PostG) erteilten Lizenz für Postdienstleistungen der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Gemäß § 46 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) darf das Gewerbe für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners durch einen Stellvertreter betrieben werden.
Der Stellvertreter muss den nach § 45 GewO vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.
Weitere Informationen zum Thema „Lizenz für Postdienstleistungen“:
- Lizenz für Postdienstleistungen: Anzeige – Änderung der Gesellschaftsverhältnisse einer Kapitalgesellschaft
- Lizenz für Postdienstleistungen: Übertragung
§ 6 Postgesetz (PostG)
§ 45 Gewerbeordnung (GewO)
§ 46 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
Adresse
Tulpenfeld 4
53113 Bonn, Stadt
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Postfach
Postfach 80 01
53105 Bonn, Stadt
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Fax
0228 14-8872
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Telefon
0228 14-0
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E-Mail
Ansprechpartner
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige hat unverzüglich bei der zuständigen Stelle zu erfolgen.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesnetzagentur.
Bundesnetzagentur
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige hat unverzüglich bei der zuständigen Stelle zu erfolgen.
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Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesnetzagentur.
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erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.