Ein wichtiger Bestandteil der Weiterbildung ist der Bildungsurlaub.

Niedersächsische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben im Jahr grundsätzlich Anspruch auf fünf Tage bezahlte Freistellung für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz. Den gleichen Anspruch haben auch Auszubildende und Personen in arbeitnehmerähnlicher Stellung sowie Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Bildungsurlaub ist, dass die Bildungsveranstaltung von der zuständigen Stelle anerkannt worden ist.


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Häufig gestellte Fragen

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Die Zuständigkeit liegt bei der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung.


Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung

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Arbeitsfreistellung, Arbeitsfreistellung