Nach Ihrem erfolgreichen Abschluss des Medizinstudiums und der fachbezogenen Ausbildung können Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt stellen. Mit Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt sind Sie berechtigt, den Arztberuf in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.

Die Approbation wird unbefristet erteilt und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.


Häufig gestellte Fragen

Sie müssen bei der Antragsstellung keine gesetzlichen Fristen beachten.


Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maxi-mal drei Monate.


 Niedersächsischer Zweckverband für Approbationserteilung (NiZzA)


Die Approbation als Ärztin oder als Arzt wird auf Antrag erteilt, wenn Sie:

•           sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt

•           nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind,

•           über einen erfolgreichen Abschluss der ärztlichen Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland (6-jähriges Medizinstudium) verfügen,

•           über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.


Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


  • Ausweisdokument
  • Geburtsurkunde oder ein aktueller Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
  • ggf. Heiratsurkunde/eingetragene Lebenspartnerschaft  (Nachweis bei Namensänderung)
  • Aktueller, tabellarischer, unterschriebener Lebenslauf
  • Bundeszentralregisterauszug (Belegart O)
  • Prüfungszeugnis
  • ggf. Promotionsurkunde;
  • Erklärung Straffreiheit: Schriftliche, formlose Erklärung mit folgendem Wortlaut: „Hiermit erkläre ich, dass ich nicht vorbestraft bin und dass weder ein gerichtliches Strafverfahren noch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen mich anhängig ist." (Datum und Unterschrift)
  • Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • Ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist

  • Sie reichen den Antrag auf Approbation inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein
  • Im weiteren Verfahren werden Sie innerhalb von vier Wochen darüber benachrichtigt, ob Ihr Antrag vollständig ist oder ob Sie weitere Unterlagen vorlegen müssen.
  • Nach erfolgter Approbation wird Ihnen eine Approbationsurkunde zugestellt.

Bewerbung im Ausland in einem Gesundheitsberuf:

Für die Ausübung des Beruf einer Ärztin/eines Arztes  im Ausland  wird in der Regel ein "Certificate of good standing" (künftig: Certificate of Current Professional Status) benötigt. Diese Bescheinigung wird durch die zuständige Stelle ausgestellt, sofern Sie in Ihrem Beruf zuletzt in Niedersachsen tätig waren.


  • Verwaltungsgerichtliche Klage
  • Widerspruch (je nach Bundesland)

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