Der Tod eines Menschen muss bei der zuständigen Stelle, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, angezeigt werden.

Anzeigepflichtige

Zur Anzeige eines Sterbefalles sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  3. jede Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist.


Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Es fallen keine Gebühren an.


Ein Sterbefall muss spätestens am dritten auf den Todestag folgenden Werktag bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.

Ist ein Angehöriger im Krankenhaus verstorben, so werden Sie in der Regel vom Krankenhauspersonal benachrichtigt und über weitere Schritte in Kenntnis gesetzt.