Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister wird Ihnen auf Antrag vom zuständigen Standesamt ausgestellt.

Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der Geburt eingetragen hat. Sie erhalten die Urkunde einschließlich eventuell vorhandener Folgebeurkundungen als Ausdruck aus dem elektronischen Register. Dieser Ausdruck kommt rechtlich der Geburtsurkunde gleich und kann im behördlichen Kontext statt dieser vorgelegt werden.

Außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und zusätzlichen Angaben zu den Eltern) enthält der Ausdruck auch spätere Änderungen, wie etwa Adoption, Veränderungen zur Vaterschaft zu dem Kind oder Namensänderungen.


Die Frist für die Führung des Geburtenregisters durch das Standesamt von 110 Jahren darf noch nicht abgelaufen sein.


Die Gebühr für die Ausstellung eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Geburtenregister beträgt 15 Euro.

Wird die Ausstellung mehrerer Exemplare beantragt, wird ab dem zweiten Exemplar eine auf die Hälfte verminderte Gebühr erhoben.

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen und können in anderen Bundesländern abweichen.


Das Standesamt, das die Geburt der betroffenen Person beurkundet hat.


Das Standesamt, das die Geburt der betroffenen Person beurkundet hat.


Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz.

Beglaubigte Registerausdrucke können daher nur ausgestellt werden

für Personen, auf die sich der Eintrag bezieht sowie deren

Ehegatten,

Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes),

Vorfahren und Abkömmlinge (etwa Eltern oder Großeltern sowie die Kinder und Enkel),

Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.

Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Beispiele: Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).

Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.


Für die Beantragung eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Geburtenregister benötigen Sie:

Ihren Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung: beglaubigte Kopie),

bei Beantragung beziehungsweise Abholung durch einen Vertreter:

schriftliche Vollmacht der berechtigten Person,

deren Personalausweis oder Reisepass (Original oder beglaubigte Kopie)

und den Personalausweis oder Reisepass des Vertreters

bestimmte Personen müssen zusätzlich ein rechtliches oder ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen


Persönliche Beantragung

Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.

Zur Legitimation legen Sie Ihren Personalausweis oder Pass vor.

Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.

Eine Person Ihres Vertrauens kann die Urkunde für Sie bestellen und abholen, Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.

Beantragung per Post

Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister auszufertigen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.

Ihr Antrag muss folgende Angaben enthalten:

Name, Vorname

Geburtsdatum und -ort

Name, Vorname der Eltern

wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer.

Sofern es sich der Antrag nicht auf Ihren Geburtseintrag bezieht, geben Sie auch das Verwandtschaftsverhältnis und / oder Ihr rechtliches Interesse an.

Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Passes bei.

Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid, sofern Sie nicht bereits zuvor die Gebühren beglichen haben.

Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde können Sie die Ausstellung eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Geburtenregister elektronisch über einen Online-Dienst beantragen.


Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister ersetzt die frühere Abstammungsurkunde (zum 01.01.2009 abgeschafft).


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