Dienstleistung
Unterstützungsleistungen für blinde Menschen, die zusätzlich gehörlos sind, beantragen
Wenn Sie blind und zusätzlich gehörlos sind und im häuslichen Umfeld leben, können Sie eine finanzielle Unterstützung aus der „Richtlinie über die Gewährung von Leistungen an blinde Menschen, die zusätzlich gehörlos sind (Merkzeichen Bl und Gl), und an ehrenamtlich tätige Menschen mit Behinderungen in leitender Funktion oder in Gremien“ beantragen.
Die Leistung für blinde Menschen, die zusätzlich gehörlos sind, wird als pauschale Leistung gewährt.
Sie können frei entscheiden, wie Sie die gewährte finanzielle Unterstützung verwenden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie in Hildesheim.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie in Hildesheim.
Voraussetzungen
- Ihnen muss durch einen Feststellungbescheid das Merkzeichen Bl, das für blinde steht, und das Merkzeichen Gl, das für gehörlos steht, zuerkannt worden sein.
- Sie dürfen nicht in einer stationären Einrichtung (z.B. Pflegeheim) oder in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe leben.
Formulare
Anträge können in Schriftform (formlos oder per Antrag, den Sie beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie erhalten können) gestellt werden.
erforderliche Unterlagen
- Kopie des Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „Bl“ und „Gl“
- Nachweis über den gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen
- Falls der Antrag nicht selbst gestellt werden kann oder soll, gegebenenfalls Nachweis, dass die antragstellende Person zur Antragstellung berechtigt ist (z.B. Vollmacht, Betreuerausweis)
Verfahrensablauf
- Sie reichen beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie in Hildesheim einen Antrag auf Leistung an blinde Menschen, die zusätzlich gehörlos sind, ein.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und wird bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen auf Sie zukommen.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die Behörde Ihren Anspruch auf Leistungen aus der Richtlinie.
- Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.
Hinweise (Besonderheiten)
Auf der Website des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie erhalten Sie weitere Informationen zur Leistung für blinden Menschen, die zusätzlich gehörlos sind.
Als weitere Leistungen für blinde Menschen könnten zum Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen gegebenenfalls Landesblindengeld und / oder Blindenhilfe in Betracht kommen.
Blinde und stark sehbehinderte Menschen aus dem ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig können Unterstützung durch die Herzog-Wilhelm-Blindenstiftung erhalten.
Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie
Herzog-Wilhelm-Blindenstiftung
Informationen zum Landesblindengeld
Rechtsgrundlage(n)
Richtlinie über die Gewährung von Leistungen an blinde Menschen, die zusätzlich gehörlos sind (Merkzeichen Bl und Gl), und an ehrenamtlich tätige Menschen mit Behinderungen in leitender Funktion oder in Gremien (Richtlinie Bl+Gl- und Assistenzleistungsfonds – RL Bl+Gl und Alf)
Richtlinie über die Gewährung von Leistungen an blinde Menschen, die zusätzlich gehörlos sind (Merkzeichen Bl und Gl), und an ehrenamtlich tätige Menschen mit Behinderungen in leitender Funktion oder in Gremien (Richtlinie Bl+Gl- und Assistenzleistungsfonds – RL Bl+Gl und Alf)
Rechtsbehelf
- Klage