Wenn Sie wegen einer Behinderung bei der Übernahme eines Ehrenamtes in leitender Funktion oder in Gremien regelmäßig Unterstützung benötigen, können Sie Leistungen aus dem Assistenzleistungsfonds beantragen. Über diese pauschalen Leistungen können Sie frei verfügen.

Soweit Sie bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in leitender Funktion oder bei der Vertretung in Gremien Kommunikationshilfen (z.B. Gebärdensprach- oder Schriftdolmetscher) verwendern oder auf den Einsatz von Übertragungsanlagen angewiesen sind, können innerhalb des in dem Assistenzleistungsfonds vorgesehenen Rahmens die tatsächlichen Kosten übernommen werden.



Gebühr: kostenfrei

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Der Antrag muss aber in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Zweck stehen.  Eine rückwirkende Antragstellung ist für max. 12 Monate zulässig.


Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.


  • Sie sind in leitender Funktion in einem eingetragenen Verein mit wirtschaftlicher, kultureller, sozialer, sportlicher oder politischer Zweckbestimmung ehrenamtlich tätig

oder

  • Sie sind in leitender Funktion in einer regionalen Untergliederung eines Vereins mit wirtschaftlicher, kultureller, sozialer, sportlicher oder politischer Zweckbestimmung ehrenamtlich tätig, deren nächsthöhere Ebene ein Verein ist

oder

  • Sie sind als 1. Vorsitzende oder 1. Vorsitzender einer regionalen Untergliederung eines bundes- oder landesweit tätigen Vereins mit wirtschaftlicher, kultureller, sozialer, sportlicher oder politischer Zweckbestimmung ehrenamtlich tätig, deren nächsthöhere Ebene kein eingetragener Verein ist

oder

  • Sie sind in leitender Funktion in einer politischen Partei oder deren regionaler Untergliederung, die nicht in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisiert ist, ehrenamtlich tätig

oder

  • Sie sind in einem politischen Gremium (Rat, Kreistag, Landtag) ehrenamtlich tätig

oder

  • Sie sind in einem Gremium ehrenamtlich tätig, das aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen einberufen wird (z.B. Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 SGB IX, Schiedsstelle nach § 133 SGB IX, kommunale Beiräte und Behindertenbeauftragte oder vergleichbare Gremien nach § 12a Abs. 1 Sätze 1 und 2 NBGG).
  • Die ehrenamtliche Tätigkeit ist unentgeltlich oder nur gegen Aufwandsentschädigung i. S. des EStG auszüben.
  • Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen.
  • Bei Ihnen wurde durch einen Feststellungsbescheid nach § 152 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) das Merkzeichen B (Berechtigung zur ständigen Begleitung), das Merkzeichen Bl (Blind) oder das Merkzeichen H (Hilflos i. S. des § 33b EStG oder entsprechender Vorschriften) festgestellt

oder

  • Sie sind die auf die Inanspruchnahme von Kommunikationshilfen wie z. B. Gebärdensprach-, Schrift- oder Lormendolmetscherinnen oder -dolmetschern oder den Einsatz von Übertragungsanlagen (z. B. Induktions- oder FM-Anlagen) angewiesen und bei Ihnen ist das Merkzeichen Gl (Gehörlosigkeit) oder das Merkzeichen TBl (Taubblindheit) festgestellt worden oder es liegt bei Ihnen allein wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens ein Grad der Behinderung von 70 vor.

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Anträge können in Schriftform (formlos oder per Antragsformular, das Sie beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie erhalten können) oder online gestellt werden.


  • Kopie des Feststellungbescheides oder des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen B, H, Bl, TBl oder Gl

oder

  • Kopie des Feststellungsbescheides, mit dem ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 allein aufgrund einer Störung der Hörfunktion festgestellt wurde
  • Nachweis über den gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen
  • Unterlagen, die geeignet sind, die Übernahme der leitenden Funktion im Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit in einem Gremium nachzuweisen (wie z.B. Bestätigungen des Vereins oder des politischen Gremiums, Vereinssatzung)
  • für den Einsatz von Kommunikationshilfen oder Übertragungsanlagen,  die beauftragt oder gemietet wurden, sind die jeweiligen Rechnungen vorzulegen
  • falls der Antrag nicht selbst gestellt werden kann oder soll, gegebenenfalls Nachweis, dass die antragstellende Person zur Antragstellung berechtigt ist (z. B. Vollmacht, Betreuerausweis)

  • Sie reichen beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie in Hildesheim einen Antrag auf Leistung aus dem Assistenzleistungsfonds ein.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und wird bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen auf Sie zukommen.
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die Behörde Ihren Anspruch auf Leistungen aus dem Assistenzleistungsfonds.
  • Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.

Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, wird von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular benötigt.


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