Dienstleistung
Steuererklärung zur Übernachtungssteuer
Der Rat der Gemeinde Südbrookmerland hat in seiner Sitzung vom 19. Juni 2025 die Einführung einer Übernachtungssteuer in Höhe von 3 % auf den Übernachtungspreis zum 01. April 2026 beschlossen.
Diese wird als sogenannte „indirekte Steuer“ erhoben, d. h. Steuerschuldnerinnen und Steuerschuldner sind die Beherbergungsbetriebe auf dem Gebiet der Gemeinde Südbrookmerland. Diese führen die von den Übernachtungsgästen eingenommene Steuer an die Gemeinde Südbrookmerland ab.
Zu den Beherbergungsbetrieben zählen insbesondere Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Privatzimmer, Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Motels, Camping- oder Reisemobilplätze, Schiffe oder ähnliche Einrichtungen.
Rechtsgrundlage:
Als Rechtsgrundlage werden das „Niedersächsische Kommunalabgabengesetz“ und die „Satzung der Gemeinde Südbrookmerland über die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben“ (Übernachtungssteuersatzung) in den jeweils gültigen Fassungen herangezogen.
Zweck der Datenerhebung:
Die Erhebung der Stammdaten dient der ordnungsgemäßen Durchführung der Übernachtungssteuer durch die Gemeinde Südbrookmerland. Die abgefragten Angaben sind erforderlich, um die steuerpflichtigen Beherbergungsbetriebe eindeutig zu erfassen und die Steuerberechnung korrekt und rechtssicher vorzunehmen.
Mitwirkungspflicht:
Gemäß § 9 Abs. 3 der Übernachtungssteuersatzung besteht eine Mitwirkungspflicht des/r Betreiber/in von Beherbergungsbetrieben. Dazu gehört insbesondere die vollständige und wahrheitsgemäße Ausfüllung dieser Stammdatenerhebung.
Vertraulichkeit und Datenschutz:
Alle Angaben werden vertraulich behandelt und ausschließlich für steuerliche Zwecke im Zusammenhang mit der Übernachtungssteuer verwendet. Weitere Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten entnehmen Sie bitte § 11 der Übernachtungssteuersatzung der Gemeinde Südbrookmerland.
Rechtsbehelf
Jede Betreiberin/jeder Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, der Gemeinde Südbrookmerland gegenüber bis zum 15. Kalendertag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres für seine Beherbergungsbetriebe die Summe der steuerpflichtigen Beherbergungsentgelte schriftlich oder elektronisch mit der Steuererklärung zu übermitteln.
Übernachtungssteuersatzung
https://www.suedbrookmerland.de/fileadmin/News/25/06/1UEbernachtungssteuersatzung.pdf