Die Geburtsurkunde stellt eine amtliche Bescheinigung der Geburt einer Person dar.

 

Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde oder der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Geburt stattgefunden hat.


Ausstellung der Urkunde

Gebühr: EUR 20,00

 

Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde

Gebühr: EUR 10,00

 

Nachträgliche Beurkundung bei Geburt im Ausland

Gebühr: EUR 110,00

§§ 1591- 1594 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 56 Abs. 4 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 70 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)


Geburt, Geburtsurkunde, Baby