Schwerbehinderte Menschen mit

  • den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
  • die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt,
  • mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.
  • einer versorgungsärztlichen Feststellung, dass sie dem vorgenannten Personenkreisen gleichzustellen sind,

können eine Ausnahmegenehmigung („oranger Parkausweis") erhalten.

Sie haben folgende Berechtigungen, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:

  • Parken mit Parkscheibe bis zu drei Stunden: an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist
  • Überschreiten der zugelassenen Parkdauer: im Bereich eines Zonenhalteverbots
  • Parken an Stellen, an denen Parken durch Verkehrszeichen erlaubt ist, über die durch Zusatzzeichen zugelassene Zeit hinaus
  • Parken während der zugelassenen Ladezeiten: in Fußgängerzonen
  • Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung: an Parkuhren und Parkscheinautomaten
  • Parken mit Parkscheibe bis zu drei Stunden: auf Parkplätzen für Bewohner städtischer Quartiere
  • Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen: außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen, , wenn Sie den durchgehenden Verkehr nicht behindern.

Die höchstzulässige Parkdauer von 24 Stunden darf nicht überschritten werden.

Auf Parkplätzen, die durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild gekennzeichnet sind („Behindertenparkplätze“), dürfen Sie mit diesem Ausweis nicht parken.

Sie müssen den Parkausweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen und die Ausnahmegenehmigung immer mitführen.



In besonderen Fällen ist die Erhebung einer Gebühr möglich.
Gebühr: kostenfrei

Die blaue Parkerleichterung wird sofort ausgestellt, wenn der Antrag persönlich gestellt wird und alle Unterlagen vollständig vorliegen.
Die Bearbeitung zur Ausstellung des orangefarbenen Parkausweises dauert ca. 2-4 Wochen.


Die untere Straßenverkehrsbehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt, teilweise die Gemeinden).


Schwerbehinderte Menschen mit

  • den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
  • die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt,
  • mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.
  • einer versorgungsärztlichen Feststellung, dass sie dem vorgenannten Personenkreisen gleichzustellen sind,

können eine Ausnahmegenehmigung („oranger Parkausweis") erhalten.

Sie haben folgende Berechtigungen, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:

  • Parken mit Parkscheibe bis zu drei Stunden: an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot  angeordnet ist
  • Überschreiten der zugelassenen Parkdauer: im Bereich eines Zonenhalteverbots
  • Parken an Stellen, an denen Parken durch Verkehrszeichen erlaubt ist, über die durch Zusatzzeichen zugelassene Zeit hinaus
  • Parken während der zugelassenen Ladezeiten: in Fußgängerzonen
  • Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung: an Parkuhren und Parkscheinautomaten
  • Parken mit Parkscheibe bis zu drei Stunden: auf Parkplätzen für Bewohner städtischer Quartiere
  • Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen: außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen, wenn Sie den durchgehenden Verkehr nicht behindern.

Die höchstzulässige Parkdauer von 24 Stunden darf nicht überschritten werden.

Auf Parkplätzen, die durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild gekennzeichnet sind („Behindertenparkplätze“), dürfen Sie mit diesem Ausweis nicht parken.

Sie müssen den Parkausweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen und die Ausnahmegenehmigung immer mitführen.


Nicht angegeben


  • Nachweis der Voraussetzungen
  • Bei Antragstellung durch eine dritte Person:
    • Vollmacht
    • Personalausweis der antragstellenden Person

  • Sie können den „blauen Parkausweis“ beziehungsweise die Ausnahmegenehmigung formlos bei der unteren Straßenverkehrsbehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt, teilweise die Gemeinden) beantragen.
  • Im Ausnahmefall können Sie sich auch von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen.

Auf Parkplätzen, die durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild gekennzeichnet sind („Behindertenparkplätze“), dürfen Sie mit diesem Ausweis nicht parken.


Schwerbehindertenparkplatz, Parkerlaubnis, Parkberechtigung, SB-Ausweis, Behindertenparkplatz, Parkausweis für Schwerbehinderte