Dienstleistung
Sachverständige Personen für den Bereich des Handwerks Öffentliche Bestellung und Vereidigung
Zu Ihren Aufgaben als öffentlich bestellter Sachverständiger gehören die Begutachtung von Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert. Sie sollen sachlich fundierte Beurteilungen handwerklicher Arbeiten, Produkte und Dienstleistungen und der dafür geforderten Preise erstellen.
Sie als Sachverständiger sind das Aushängeschild für die Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsgruppe Handwerk. Ihr fachliches Können und Wissen sowie Ihre Integrität sind nicht nur wichtig für Ihr persönliches Ansehen, sondern für das Ansehen des Handwerks insgesamt.
Einen Anspruch auf öffentliche Bestellung und Vereidigung haben Sie als Bewerber daher nur, wenn Ihre besonderen Fachkenntnisse, Ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit überprüft wurden und damit außer jedem Zweifel ist, dass Sie die in der jeweiligen Sachverständigenordnung der Handwerkskammern aufgestellten Voraussetzungen - insbesondere die persönliche Eignung und den Nachweis der besonderen Sachkunde, erfüllen.
Zu diesen Auswahlkriterien gehört, dass Sie als Bewerberin oder Bewerber
- Grundsätzlich die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, das heißt im Regelfall, in einem zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung abgelegt oder eine andere Qualifikation zum Beispiel als Ingenieur, erworben haben; entsprechendes gilt für die zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe,
- besonders sachkundig und befähigt sind, Gutachten zu erstatten,
- über die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügen,
- in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und
- Gewähr für die Unparteilichkeit und die Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten sowie für die zuverlässige Einhaltung der Verpflichtungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bieten.
Wenn Sie als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger Gutachten erstellen, muss stets die Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass das Gutachten eigenen wirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Zwecken unterliegt. Sie müssen sich immer im Klaren darüber sein, dass an Ihre Redlichkeit und Objektivität ganz besonders hohe Ansprüche gestellt werden.
§ 36 Gewerbeordnung (GewO)
§ 36 a Gewerbeordnung (GewO)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle wird Ihren Antrag schnellstmöglich bearbeiten. Bei Durchführung eines Prüfungstermins kann die Bearbeitung erst nach dessen Abschluss erfolgen.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer (HWK).
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer (HWK).
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Voraussetzungen
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Erstbestellung
- Alter: mindestens 30, höchstens 62 Jahre
-
Nachweis der besonderen Sachkunde (überdurchschnittliche Fachkenntnisse), der notwendigen praktischen Erfahrung sowie der Fähigkeit, Gutachten zu erstellen.
Diese besondere Fachkunde wird nach einem von den Handwerkskammern ausgearbeiteten Verfahren, das neben der Erstellung eines Probegutachtens und eines schriftlichen Testes auch ein mündliches Fachgespräch vor einem kompetenten Ausschuss vorsieht, durch die Handwerkskammern mit Unterstützung des zuständigen Fachverbandes festgestellt. - Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (eventuell Schufa-Auskunft)
-
Sachverständige Personen können auch öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn:
- sie zur selbständigen Ausübung eines Handwerks zwar berechtigt (Meisterprüfung, Diplom-Ingenieur), aber nicht eingetragen sind, dafür aber
- in den letzten 10 Jahren mindestens 6 Jahre in einem Handwerksbetrieb des Gewerkes, für das sie bestellt werden wollen, praktisch tätig gewesen sind, davon mindestens 3 Jahre als Handwerksunternehmer oder in betriebsleitender Funktion,
- ihre Niederlassung als sachverständige Person oder, falls eine solche nicht besteht, ihren Hauptwohnsitz im Bezirk der zuständigen Stelle haben,
- und die übrigen vorgenannten Voraussetzungen erfüllen.
- Neben dem hohen fachlichen Wissen muss die antragstellende Person auch die mit der Sachverständigentätigkeit zusammenhängenden rechtlichen Grundlagen beherrschen.
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Verfahrensablauf
Wenn Sie den Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen gestellt haben, wird die Vollständigkeit der Antragsunterlagen durch die zuständige Handwerkskammer geprüft.
Anschließend hört die zuständige Handwerkskammer im Regelfall den zuständigen Fachverband und/oder die zuständige Innung an.
Die Handwerkskammer kann von Ihnen zum Nachweis Ihrer besonderen Sachkunde auf Ihre Kosten die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen verlangen und Sie verpflichten, sich auf Ihre Kosten einer Überprüfung durch ein Fachgremium zu stellen. Die Überprüfung kann neben der Erstellung eines Probegutachtens und eines schriftlichen Tests auch ein mündliches Fachgespräch vorsehen.
Schließlich werden Sie je nach Entscheidung der beteiligten Gremien als Sachverständiger vereidigt. Sie erhalten die Bestellungsurkunde, Sachverständigenausweis und Rundstempel.
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen zur Bestellung als Sachverständige des Handwerks und Bestellungsvoraussetzungen erhalten Sie auf den Seiten des bundesweiten Sachverständigenverzeichnisses der Handwerksammern
Informationen zu Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern der Handwerksammern finden Sie auf der Internetseite des bundesweiten Sachverständigenverzeichnisses der Handwerkskammern