Arbeitgeber, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben lassen, müssen verschiedene Maßnahmen ergreifen, um Menschen und Umwelt zu schützen. Wenn Sie als Arbeitgeber Arbeiten mit Gefahrstoffen durchführen lassen möchten, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, ist dies nur unter engen Voraussetzungen möglich. Sie müssen dies zudem bei der zuständigen Behörde vorab beantragen.
Dazu müssen Sie nachweisen, dass die Anwendung der Vorschriften der Gefahrstoffverordnung in Ihrem Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.

Eine Ausnahme können Sie beispielsweise beantragen für:

  • Abweichung von Lagervorschriften
  • dauerhaftes Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
  • Ausnahmen von gesetzten Fristen
     

nicht angegeben


Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens 200


Zuständig sind die Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen.


nicht angegeben


  • Die von Ihnen beantragte Abweichung ist mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar.
  • Die Anwendung der Gefahrstoffverordnung würde eine unverhältnismäßige Härte bedeuten.
     

nicht angegeben


  • Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach der Gefahrstoffverordnung mit folgenden Angaben:
    • den Grund der Ausnahme
    • die jährlich zu verwendende Menge des Gefahrstoffs
    • die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren
    • die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten
    • die geplanten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der betroffenen Beschäftigten
    • die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor einer Belastung mit Gefahrstoffen
       

nicht angegeben


  • Nachdem Sie die Ausnahmen von Vorschriften der Gefahrstoffverordnung beantragt haben, prüft die zuständige Behörde Ihren Antrag.
  • Gegebenenfalls fordert die zuständige Behörde Unterlagen nach.
  • Sie erhalten einen Zulassungsbescheid.

  • Widerspruch

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Bescheid über Ihren Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach Gefahrstoffverordnung.


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