Wenn Sie den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden wollen, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Beendigung des Betriebs kann z. B. der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein.

Der Antrag kann online oder in Papierform gestellt werden.



Gebühr: kostenfrei

Bearbeitungsdauer: 2 bis 4 Tage

Staatliche Gewerbeaufsichtsämter (Braunschweig, Celle, Cuxhaven, Emden, Hannover, Hildesheim, Göttingen, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück): in Abhängigkeit der Postleitzahl

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG): Tätigkeiten und Einrichtungen, die unter das Bundesberggesetz fallen


Staatliche Gewerbeaufsichtsämter (Braunschweig, Celle, Cuxhaven, Emden, Hannover, Hildesheim, Göttingen, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück): in Abhängigkeit der Postleitzahl

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG): Tätigkeiten und Einrichtungen, die unter das Bundesberggesetz fallen


Der Mitteilung muss ein N achweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung beiliegen.


Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


  • Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung (fz. B. fachgerechte Entsorgung, Rückgabe an Hersteller/Lieferant, Demontage/Funktionsuntauglichkeit, Verkauf/Weitergabe)
  • Zurückgabe der Genehmigung des originalen Genehmigungsbescheides durch übersenden an die zuständige Behörde – optional bei genehmigungspflichtigen Röntgeneinrichtungen

Beendigung, Verkauf der Röntgeneinrichtung, Genehmigung, Mitteilung, Betriebsgenehmigung, Röntgeneinrichtung, Entsorgung der Röntgeneinrichtung, Anzeige